Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

4.1.32 Art. 19h

1 Das EDI kann nach Anhörung der interessierten Kreise Pilotprojekte zur Erprobung neuer Funktionalitäten, die zur Nutzung und Akzeptanz sowie zur Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beitragen, bewilligen.

2 Pilotprojekte, die einen der folgenden Bereiche betreffen, dürfen von Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen:

a. Anforderungen an die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers;

b. Verwendungszwecke der Patientenidentifikationsnummer;

c. Verwendung des Identifikationsmittels;

d. Zugriffe für Patientinnen und Patienten sowie für Gesundheitsfachpersonen;

e. Zugriffe für Gesundheitsanwendungen nach Artikel 9b;

f. Verwendung der zentralen Komponenten nach Artikel 14.

3 Pilotprojekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt.

4 Das EDI legt in einer Verordnung die Abweichungen von diesem Gesetz und von dessen Ausführungsbestimmungen sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Projekts fest.

5 Wer Pilotprojekte durchführt, muss sicherstellen, dass die Teilnahme daran freiwillig ist.

6 Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen für Pilotprojekte fest. Er legt zudem die Mindestanforderungen an die Evaluation von Pilotprojekten durch die Projektpartner fest.

7 Erweist sich schon vor Abschluss des Pilotprojekts, dass die neue Funktionalität massgebend zur Förderung der Nutzung und Akzeptanz oder Weiterentwicklung des elektronischen Patientendossiers beiträgt, so kann der Bundesrat vorsehen, dass Bestimmungen nach Absatz 4, die von diesem Gesetz abweichen oder die damit zusammenhängende Rechte und Pflichten festlegen, anwendbar bleiben. Die Bestimmungen treten ein Jahr nach ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis zu diesem Zeitpunkt der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage unterbreitet hat. Sie treten ausserdem ausser Kraft mit der Ablehnung des Entwurfs des Bundesrates durch die Bundesversammlung oder mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage.

Die SP und der DVSP sind überrascht, dass die Möglichkeit für Pilotprojekte in diese Vernehmlassungsvorlage aufgenommen wird. Das EPD befindet sich aus ihrer Sicht nicht in einem Stadium, in dem verschiedene Funktionalitäten getestet werden müssen. Vielmehr geht es nun darum, dass das EPD flächendeckend eingeführt werden kann. Die SP und der DVSP sehen deshalb auch in der Aufnahme des Art. 19h ins EPDG vielmehr die Gefahr, dass sich Leistungserbringende (DVSP: oder Kantone) aus der Verantwortung stehlen können und so umgehen, sich einem EPD anzuschliessen, respektive die dafür notwendigen Strukturen zu schaffen. Es wird deshalb vorgeschlagen, den Artikel 19h ersatzlos zu streichen. Der Kanton ZH begrüsst die Möglichkeit, Pilotprojekte zu lancieren. Absatz 2 ist gemäss economiesuisse zu streichen. Wenn Experimente zugelassen werden, dann sollte kein abschliessender Katalog von Bereichen geführt werden, in denen Pilotprojekte möglich sind. Absatz 5: ACSI und FRC schlagen einen Zusatz zu Absatz 5 wie folgt vor: « Wer ein Pilotprojekt durchführt, muss gewährleisten, dass die Teilnahme freiwillig ist und dass sich die Teilnehmenden jederzeit daraus zurückziehen können.» Ein solcher Zusatz entspricht bewährter Forschungspraxis. ADTG und IG eHealth äussern sich nicht zu Pilotprojekten, da der Vorschlag nicht nachvollzogen werden kann. Absatz 2: ASSPG unterstützt die Stellungnahme von scin (und damit von iph) im Wortlaut.