Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
4.1.33 Art. 26a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1 Die Kantone sorgen dafür, dass für Personen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ein elektronisches Patientendossier eröffnet wird. Artikel 3 gilt sinngemäss. Die Information im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom ... zu erfolgen.
2 Die Kantone sorgen für eine möglichst rasche Eröffnung des elektronischen Patientendossiers, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach Artikel 3a Absatz 1.
Absatz 2:
Der Kanton BE weist darauf hin, dass gemäss Vorlage die Kantone für eine möglichst rasche Eröffnung des elektronischen Patientendossiers sorgen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach Artikel 3a Absatz 1. Ob die Eröffnung der EPDs innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Widerspruchsfrist machbar ist, ist derzeit schwierig abschätzbar, erscheint dem Kanton BE jedoch eher ehrgeizig.
Aus Sicht des Kantons BS sind die Artikel 3 und 26a deckungsgleich. Sowohl bei der Übergangsbestimmung wie bei der langfristigen Lösung liegt die Verantwortung zur automatischen Eröffnung eines EPDs beim Wohnkanton. Auch werden beide Gesetzesbestimmungen zur gleichen Zeit in Kraft treten, weshalb dann Art. 26a überflüssig erscheint.
Der Kanton NW befürwortet Artikel 26a.
Die Umsetzung des Bundeserlasses erfordert der Kanton SG zufolge eine Anpassung des kantonalen Gesetzesrechts. Unter Verweis auf die Standardfristen gemäss Massnahme 12 des Dokuments «Die Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone, Bericht und Anträge der gemeinsamen Arbeitsgruppe Bund-Kantone zuhanden des Föderalistischen Dialogs vom 16. März 2012, verabschiedet am 13. Februar 2012», fordert der Kanton SG, dass die Inkraftsetzung des Bundeserlasses frühestens zwei Jahre ab Verabschiedung des neuen Bundeserlasses erfolgt. (Siehe: «Prüfung der Umsetzung von Bundesrecht durch die Kantone - Leitfaden für die Ausarbeitung von Vernehmlassungen» Kenntnisnahme der Plenarversammlung der KdK vom 19. Juni 2015)
Die Übergangsfrist muss gemäss dem Kanton SO angesichts des sehr grossen Aufwands für die Kantone auf 12 Monate verlängert werden.
Die Kantone müssen gemäss dem Vernehmlassungsentwurf im Zusammenhang mit dem Opt-Out-Modell alle Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über die EPD-Eröffnung informieren und eine Widerspruchsfrist von 90 Tagen ansetzen. Zum Datum des Inkrafttretens der Gesetzesrevision ist gemäss ZH anzumerken, dass dieses so terminiert werden muss, dass den Kantonen ausreichend Zeit für den Erlass der notwendigen kantonalen Gesetzesgrundlagen eingeräumt wird.
Sofern an einem Opt-Out-Modell festgehalten wird, das von den Kantonen umzusetzen wäre, weist der Kanton ZH darauf hin, dass der administrative Aufwand für das Anschreiben der Bevölkerung und das Einholen und Verwalten der Widersprüche gross ist, vor allem am Anfang. Die Zeitspanne für die Information der Einwohnerinnen und Einwohner nach Inkrafttreten der Gesetzesrevision ist zu kurz. Der Kanton ZH beantragt daher, dass diese Zeitspanne auf mindestens ein Jahr auszudehnen ist.
Absatz 2:
6 Monate nach Widerspruchsfrist bedeutet laut eSANITA, Klinik Schützen, Reusspark, SteHAG und ZURZACH Care dass die Patientin oder der Patient erst nach der von uns vorgeschlagen Widerspruchsfrist von 180 Tagen plus 6 Monaten, also erst nach 1 Jahr ein EPD erhalten würde. Daher soll die Eröffnung spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen.
Dieser Artikel ist gemäss IDS anzupassen, wenn die von ihm vorgeschlagenen Anforderungen an Form und Frist beibehalten werden.