Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 164Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

4.3 KVG

4.3.1 Art. 37 Abs. 3

3aufgehoben

Der Kanton AR und die GDK unterstützen den Grundsatz, dass sich neben den stationären Leistungserbringern und den Pflegeheimen auch ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen müssen. Es stellt sich jedoch die Frage, wo diese Anschlusspflicht gesetzessystematisch zu verankern ist. Nach Ansicht des Kantons AR und der GDK wird sie durch ihre geplante Ansiedelung im Kapitel 4 Abschnitt 6 des KVG (Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen) und durch die Streichung der heute geltenden Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 Bst. f KVG von einer Zulassungsvoraussetzung in eine Qualitätsanforderung umgewandelt.

Die Einhaltung der Qualitätsvorgaben wird in der Regel durch die Versicherer kontrolliert und erfolgt nach der Zulassung zur OKP. Somit erschliesst sich der GDK nicht, weshalb die Kantone in der Pflicht sein sollen, diese Qualitätsvoraussetzung zu überprüfen. Auch ist unklar, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Ressourcen die kantonalen Aufsichtsbehörden, die – darauf ist an dieser Stelle ausdrücklich hinzuweisen – gemäss Art. 38 Abs. 1 KVG explizit nur für die Einhaltung und Kontrolle der Zulassungsvoraus-setzungen zuständig sind, nun die Einhaltung von Qualitätsvorgaben überprüfen sollen. Hinzu kommt, dass die genannten kantonalen Aufsichtsbehörden explizit nicht für die Aufsicht über die Spitäler, Geburtshäuser, Pflegeheime und Heilbäder zuständig sind – diese Leistungserbringer unterstehen zudem keinem formellen Zulassungsverfahren. Die Frage nach der Aufsicht über diese Leistungserbringer ist also mit dem vorliegenden Entwurf nicht gelöst.

Die GDK stellt daher folgenden Antrag: Die Anschlusspflicht der stationären Leistungserbringer, Pflegeheime und ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen ist im EPDG zu verankern. Ebenfalls sollen im EPDG die zuständige Aufsichtsbehörde sowie allfällige Sanktionsmassnahmen festgeschrieben werden.

Die GDK stellt zudem folgenden Eventualantrag: Der Anschluss an eine Stammgemeinschaft oder eine Gemeinschaft ist als Zulassungsvoraussetzung zur OKP im KVG auszugestalten (Beibehaltung von Art. 39 Abs. 1 Bst. f KVG und Schaffung einer allgemeinen Voraussetzung unter Art. 36a KVG). Im Gesetz ist zudem eine Aufsichtsbehörde für die Kontrolle der Anschlusspflicht bei den Spitälern, Geburtshäusern, Pflegeheimen und Heilbädern zu bezeichnen.

economiesuisse beantragt eine Anpassung des geltenden Rechts (fehlt im Vernehmlassungsvorschlag): Leistungserbringer müssen die (Stamm-)Gemeinschaft frei wählen können. Daher soll Absatz 3 wie folgt formuliert werden: «Leistungserbringer nach den Absätzen 1, 1bis und 2 müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier anschliessen, die sie frei wählen können.»

Leistungserbinger müssen gemäss ADTG, ASSGP und IG eHealth die (Stamm-)Gemeinschaft frei wählen können. Demnach soll Absatz 3 nicht gestrichen, sondern wie folgt ergänzt werden: « […] anschliessen, die sie frei wählen können».

Die SMSR fragt, wie es um die bestehende Ausnahme (KVG Art. 37 Abs. 1) steht? Die Zulassungsbedingungen sollten nicht im EPDG stehen, sondern es sollte auf das KVG verwiesen werden.

Die SNM fragt, was mit der aktuellen Ausnahme (KVG Artikel 37 Absatz 1) ist. Die Zulassungsbedingungen dürfen nicht im EPDG stehen, sondern müssen auf das KVG verweisen.