Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Gemäss privatim ist eine der grössten Herausforderungen aus finanzieller und prozessualer Sicht im heutigen System die Beantragung eines Identifikationsmittels für die Patientinnen und Patienten. Abhilfe kann die geplante elektronische Identität (E-ID) des Bundes sowie das durch die Bundeskanzlei betriebene System zur Authentifizierung schaffen. Privatim geht davon aus, dass der Bund die E-ID der gesamten Bevölkerung kostenlos zur Verfügung stellt und dass die Prozesse für die Beantragung dieses Identifikationsnachweises einfach ausgestaltet sein werden. Deshalb, und um die Kosten für alle Beteiligten zu senken und das System für die Bevölkerung so einfach wie möglich zu gestalten, ist die staatliche E-ID nach einer noch zu bestimmenden Übergangsfrist als verbindlich für den EPD-Kontext zu erklären. Die nach EPDG zertifizierten Identifikationsmittel für Patientinnen und Patienten, die von Privaten herausgegeben werde, sollen durch die E-ID nach BGEID abgelöst werden. Auch die Weiterentwicklung der Plattformen wird erleichtert, wenn diese nur noch mit einem Identifikationsmittel kompatibel sein müssen.

Auch wenn das EPD dereinst im Opt-out-Modell zur Verfügung steht, sollte der Bürger gemäss SDV für die Wahl seiner Stammgemeinschaft im Grundsatz eine Wahlmöglichkeit haben. Die Kantone können eine oder mehrere Empfehlungen abgeben. Der SDV beantragt folgende Änderung von Absatz 1: «Die Kantone sorgen dafür, dass für Personen mit Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet ein elektronisches Patientendossier gemäss Artikel 3 Bst. b eröffnet wird.»

4.2 AHVG

4.2.1 Art. 50a Abs. 1 Bst. bquater

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekannt geben:

bquater. Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach dem Bundegesetz vom 19. Juni 201516 über das elektronische Patientendossier (EPDG), wenn die Daten erforderlich sind für:

1. die Zuweisung oder Verifizierung der AHV- oder der Patientenidentifikationsnummer;

2. die Abfrage, ob eine Person ein elektronisches Patientendossier hat;

3. die Mitteilung, welche Personen ein elektronisches Patientendossier zuletzt eröffnet haben, einschliesslich der dazugehörigen Patientenidentifikationsnummern;

4. die Mitteilung einer Änderung einer persönlichen Angabe zu einer Person.

Gemäss dem Kanton VS und CARA wäre es notwendig, den Stammgemeinschaften zu erlauben, systematische Nutzer der AHV-Nummer zu sein, um das EPD zu verwalten, die Verbindung zu den Kantonen herzustellen und die Anträge auf Erfassung von Dokumenten zu verwalten. Es gibt weniger als ein Dutzend Stammgemeinschaften, die vom Bund streng überwacht werden. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die AHV-Nummer auf der Plattform gespeichert und somit mit Gesundheitsdaten verknüpft wird. Gemäss CARA sollen daher unter Buchstabe bquater zusätzliche Ziffern wie folgt eingefügt werden:

«5. den Austausch mit den Kantonen über die Eröffnung und die Widersprüche gegen die Eröffnung;

6. den Austausch mit den angeschlossenen Einrichtungen, um der Patientin oder dem Patienten dabei zu helfen, an ihre oder seine Gesundheitsdaten zu gelangen;

7. den Austausch mit der Patientin oder dem Patienten.»