Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

CLPh und Sphf beantragen die Streichung von Absatz 2bis. Die Informationen auf der Versichertenkarte und das Verfahren zu deren Erhalt gewährleisten nicht die korrekte Identifizierung der Patientin bzw. des Patienten im Rahmen des EPD. Eine solche Karte kann daher nicht als Identifikationsmittel im Rahmen des EPD verwendet werden.

4.3.5 Art. 59abis Elektronisches Patientendossier

1 Leistungserbringer müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anschliessen.

2 Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 1 kann gegenüber Leistungserbringern, die gegen die Pflicht zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft oder gegen ihre Pflicht, Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischen Patientendossiers zu erfassen, verstossen, folgende Sanktionen aussprechen:

a. eine Verwarnung; oder

b. eine Busse bis zu 250 000 Franken;

c. einen befristeten Entzug der Zulassung;

d. einen definitiven Entzug der Zulassung.

3 Die finanziellen Mittel, die aus Bussen stammen, verwendet der Bundesrat für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz.

4 Zur Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft kann die Aufsichtsbehörde auf die Abfragedienste nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a EPDG zugreifen.

Der Kanton BS unterstützt den Grundsatz, dass sich auch ambulant tätige Gesundheitsfachpersonen einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen müssen. Es stellt sich jedoch die Frage, wo diese Anschlusspflicht gesetzessystematisch zu verankern ist. Aus Sicht des Kantons BS wird sie durch ihre geplante Ansiedelung im Kapitel 4 Abschnitt 6 des KVG (Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungen) und durch die Streichung der heute geltenden Art. 37 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1 Bst. f KVG von einer Zulassungsvoraussetzung in eine Qualitätsanforderung umgewandelt. Die Einhaltung der Qualitätsvorgaben wird in der Regel durch die Versicherer kontrolliert und erfolgt nach der Zulassung zur OKP. Der vorliegende Entwurf lässt die Frage nach der Aufsicht über diese Leistungserbringer in Bezug auf die Anschlusspflicht offen.

Daher soll die Anschlusspflicht der stationären Leistungserbringer und ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen im EPDG zu verankert werden. Zudem sollen im EPDG die zuständige Aufsichtsbehörde sowie allfällige Sanktionsmassnahmen festgeschrieben werden.

Eventualiter ist gemäss BS der Anschluss an eine Stammgemeinschaft oder eine Gemeinschaft als Zulassungsvoraussetzung zur OKP im KVG auszugestalten (Beibehaltung von Art. 39 Abs. 1 Bst. f KVG und Schaffung einer allgemeinen Voraussetzung unter Art. 36a KVG). Im Gesetz ist zudem eine Aufsichtsbehörde für die Kontrolle der Anschlusspflicht bei den Spitälern, Geburtshäusern, Pflegeheimen und Heilbädern zu bezeichnen.

Der Kanton NW befürwortet die Möglichkeit von Sanktionen.

Absatz 1:

Gemäss dem Kanton SO soll die Art des Anschlusses präzisiert werden. Es muss ein technischer Anschluss vorliegen, ein nur vertraglicher Anschluss ist nicht ausreichend. Das EPD ist zudem nicht (bloss) als Qualitätsanforderung im KVG zu verankern, sondern als explizite Zulassungsvoraussetzung: «Leistungserbringer müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anschliessen, um zur Leistungsabrechnung gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen zu sein.»

Absatz 2:

Es sollte dem Kanton SO zufolge präzisiert werden, ob die aufgeführten Sanktionen kombinierbar sind.