Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 3:
Die finanziellen Mittel, die aus Bussen stammen, sollten aus der Sicht des Kantons SO in einem ersten Schritt zur Deckung der Aufwände des Kantons in Zusammenhang mit dem Sanktionsverfahren und erst in einem zweiten Schritt für Qualitätsmassnahmen des Bundesrates verwendet werden: Die finanziellen Mittel, die aus Bussen stammen, verwendet der Bundesrat nach Abzug der Aufwände für das Sanktionsverfahren durch die Kantone für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz.
Die geplante Anschlussverpflichtung für alle Gesundheitsfachpersonen die über die OKP abrechnen, wird die Verbreitung des EPD stark fördern. Deshalb begrüsst der Kanton ZH diese geplante Änderung grundsätzlich.
Um die Vorlage nicht unnötig zu gefährden, ist jedoch aus Sicht des Kantons ZH eine bedeutend längere Übergangsfrist von mindestens fünf Jahren vorzusehen. Damit kann einerseits allfälliger Widerstand der betroffenen Interessengruppen verringert werden. Anderseits bleibt dem Kanton so ausreichend Zeit für die Planung der damit verbundenen, umfangreichen Vollzugsaufgaben. Zudem haben auf diese Weise auch die Anbietenden von Softwaresystemen für die verschiedenen Gesundheitsbranchen ebenfalls genügend Zeit, um die Anschlussfähigkeit ihrer Produkte an das EPD sicherzustellen.
Die Vorlage verpasst es gemäss dem Kanton ZH, sich zu den administrativen und finanziellen Aufwänden der Kantone zu äussern, die für die Umsetzung der Anschlusspflicht der ambulant tätigen Gesundheitsfachpersonen zu decken wären. Der Kanton ZH beantragt daher zudem, dass die zusätzlichen Vollzugsaufwände beziffert und durch eine Gegenfinanzierung gedeckt werden.
Gemäss economiesuisse ist das Obligatorium in der Wirtschaft nicht unumstritten. Mehrheitlich wird es aber für unerlässlich eingeschätzt. Wegen dem Fachkräftemangel sollte man Ausnahmen machen, damit die älteren Ärztinnen und Ärzte nicht wegen der EPD-Pflicht vorzeitig mit Praktizieren aufhören. Wichtig ist die Freizügigkeit für die Leistungserbringer bezüglich Stammgemeinschaft. Der Vorschlag wird von economiesuisse mit folgenden Anpassungen unterstützt:
1. Leistungserbringer können Stammgemeinschaft / Gemeinschaft frei wählen.
2. Leistungserbringer können Stammgemeinschaft / Gemeinschaft wechseln, ohne dass
dadurch Nachteile entstehen.
3. Neue Regelung, wonach der Bundesrat Ausnahmen für bestimmte Leistungserbringer vor-
sehen kann (z. B. Personen vor der Pensionierung).
Absatz 1:
Gemäss economiesuisse ist zu verhindern, dass Ärztinnen und Ärzte, die vor einer Praxisübergabe oder -aufgabe stehen, ihre Tätigkeit aufgrund der Pflicht zur Teilnahme am EPD vorzeitig aufgeben. Dies würde den Fachkräftemangel weiter unnötig verstärken. Somit sind Ausnahmen vorzusehen. Die Verpflichtung zu einer Ausnahme kann ein Alternative zur einer Übergangsfrist sein. Absatz 1 ist daher wie folgt zu ergänzen: « [...] Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor.»
Absatz 2:
Gemäss AD Swiss sieht Artikel 59 KVG bereits einen Sanktionskatalog vor. Daher ist Absatz 2 zu streichen.
Absatz 1:
eSANITA, Reusspark, SteHAG und ZURZACH Care begrüssen die Anschlusspflicht für alle Leistungserbringer.