Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

4.3.2 Art. 38 Abs. 2 Bst. c und d

2 Die Aufsichtsbehörde trifft die Massnahmen, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 36a und 37 nötig sind. Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen kann sie folgende Massnahmen anordnen:

c. den Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums für längstens ein Jahr (befristeter Entzug der Zulassung);

d. den definitiven Entzug der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (definitiver Entzug der Zulassung).

Die Buchstaben c und d sind nach Ansicht FMP ersatzlos zu streichen. Der Entzug der Zulassung (befristet und definitiv) als Sanktion aufgrund eines Nichtanschlusses an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ist aus Sicht der FMP in höchstem Masse unverhältnismässig.

Es kann gemäss FMP nicht sein, dass ein Arzt seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, nur weil er mit einem veralteten administrativen System arbeitet. Die Sanktion des Entzugs der Zulassung ist dafür da, Ärztinnen und Ärzte zu bestrafen, die ihren Patientinnen und Patienten eine qualitativ mangelhafte Behandlung bieten, und sollte nur in solchen Fällen ausgesprochen werden können. Das Führen von EPD stellt weder einen Garant noch einen Prüfstein der Behandlungsqualität dar, es ist eine Transformation von analogen Dokumenten in ein digitales Medium. Die Androhung eines faktischen Berufsverbots aufgrund einer verspäteten administrativen Praxisneuorientierung kommt einem staatlichen Machtmissbrauch gefährlich nahe.

NW befürwortet die Möglichkeit von Sanktionen.

Absatz 3:

Gemäss santésuisse ist dies nur möglich, wenn die Krankenversicherer einsehen können, welche Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen der EPD-Pflicht nachkommen.

4.3.3 Art. 39 Abs. 1 Bst. f

1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:

f. Aufgehoben

Für die Stellungnahmen von GDK und AR zur gesetzessystematischen Verankerung der Anschlusspflicht wird auf die Bemerkungen zur Artikel 37 Absatz 3 weiter oben verwiesen.

Buchstabe f soll gemäss economiesuisse nicht gestrichen, sondern wie folgt formuliert werden: «sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015106 über das elektronische Patientendossier anschliessen, die sie frei wählen können.»

Gemäss ADTG, ASSGP und IG eHealth müssen Leistungserbringer die (Stamm-)Gemeinschaft frei wählen können. Daher soll Buchstabe f nicht aufgehoben, sondern wie folgt ergänzt werden: « […] anschliessen, die sie frei wählen können.»

4.3.4 Art. 42a Abs. 2bis

2bis Sie kann als Identifikationsmittel nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier (EPDG) verwendet werden.

Laut CBCES soll Absatz 2bis gestrichen werden. Aus ihrer Sicht wäre es sinnvoller, zwischen den beiden Karten zu unterscheiden: eine für das EPD, die andere als Versichertenkarte, aus denselben Gründen wie unter Artikel 9a erwähnt. Wo immer es möglich ist, muss die Angst vor der Digitalisierung medizinischer Daten abgebaut werden. Eine unvollkommene Abgrenzung zwischen den Bereichen der Versicherer und der Ärzteschaft trägt sicherlich dazu bei,

Ängste zu schüren. 165/199