Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 1:
Die KSG begrüsst die Anschlusspflicht für die Gesundheitsfachpersonen. Es ist nicht einzusehen, warum ambulante Leistungserbringer bevorzugt werden sollten. Ausserdem ist es für die Akzeptanz des EPD entscheidend, dass es überall eingesetzt werden kann.
Leistungserbringer müssen gemäss ADTG, ASSGP und IG eHealth die (Stamm-)Gemeinschaft frei wählen können. Ärztinnen und Ärzte, welche arbeitstätig sind, und bei Inkraftsetzung des revidierten EPDG das Pensionsalter bereits erreicht haben, oder kurz vor der Pensionierung stehen, sind vom Obligatorium auszunehmen. Daher soll Absatz 1 wie folgt ergänzt werden: « […] anschliessen, die sie frei wählen können. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor»
AL beantragt das Streichen der Bestimmung: Die Strafandrohung für eine sinnlose Fronarbeit ist schlicht unverschämt, weshalb die AL die Bestimmung ablehnt. [Korrigendum: Punkt war fälschlicherweise unter Art. 49 aufgeführt]
Die Bussenhöhe muss gemäss ASPS und senesuisse auf ein (mit anderen Strafbestimmungen vergleichbares) vernünftiges Niveau festgesetzt werden. Während für eine Verletzung von Datenschutzverletzungen eine hohe Geldstrafe gerechtfertigt sein mag, muss sie für blosse Verstösse gegen den die Anschlusspflicht oder die Datenerfassungspflicht auf einer vernünftigen Maximalhöhe liegen. ASPS und senesuisse machen daher folgenden Änderungsantrag: «b. eine Busse bis zu 50 000 (statt 250 000) Franken»
Absatz 1:
ChiroSuisse und IPAG eHealth beantragen angemessene Übergangsfristen, um den Ausstieg von Gesundheitsfachpersonen aus der Gesundheitsversorgung zu verhindern und eine zusätzliche Formulierung wie folgt: « […] Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor.»
Absatz 1:
Gemäss dem vorliegenden Entwurf soll jeder Kanton finanzielle Verantwortung für den Betrieb eine Stammgemeinschaft in seinem Hoheitsgebiet übernehmen. Möchte ein Arzt oder eine Ärztin sich allerdings einer anderen Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft anschliessen, darf ihr oder ihm aus Sicht der FMCH daraus kein Nachteil erwachsen. Dies ist insbesondere für grössere ambulante Einrichtungen wie z. B. Gruppenpraxen von Bedeutung, welche an mehreren Standorten in verschiedenen Kantonen tätig sind.
In Absatz 1 sind zudem gemäss FMCH Ausnahmen für ältere Ärztinnen und Ärzte, welche kurz vor der Praxisaufgabe oder - übergabe stehen vorgesehen werden. Es ist ihnen gegenüber von jeder unnötigen Verpflichtung abzusehen, möchte man den bereits bestehenden Fachkräftemangel nicht zusätzlich verschärfen. Dies könnte z. B. durch Übergangsfristen gewährleistet werden.
Absatz 2:
Der in Art. 59 KVG enthaltene Sanktionskatalog ist bereits ausreichend. Der geplante Sanktionskatalog ist aus Sicht der FMCH unverhältnismässig. Absatz 2 ist daher zu streichen.
Absatz 1:
Es ist laut FMH, AGZ, AGZG, BüAeV, GLAEG, mfe, mws, SGAIM und VSAO zu vermuten, dass Ärztinnen und Ärzte, die vor einer Praxisübergabe oder -aufgabe stehen, ihre Tätigkeit aufgrund der Pflicht zur Teilnahme am EPD vorzeitig aufgeben. Durch eine Verpflichtung wird die medizinische Versorgungslage, insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels, noch zusätzlich verschärft. Somit sind Ausnahmen vorzusehen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Festlegung angemessener Übergangsfristen. Daher schlagen die betreffenden Vernehmlassungsteilnehmenden vor, Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: «Leistungserbringer müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anschliessen. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor.»