Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 2:

Sanktionen mit Bussen von bis zu CHF 250 000 sind in der Beurteilung FMH, AGZ, AGZG, BüAeV, GLAEG, mfe, mws, SGAIM und VSAO unverhältnismässig. Das KVG enthält in Artikel 59 bereits einen Sanktionskatalog. Daher ist Artikel 59abis zu streichen.

Absatz 1:

Der Zwang der ambulanten Leistungserbringer wird die Einführung des EPD in der Schweiz nach Ansicht der FMP nicht beschleunigen, vielmehr werden ihnen Kosten sowie zeitlicher und administrativer Mehraufwand aufgebürdet, dessen Nutzen mehr als fraglich ist. Solange dieses Obligatorium weder für die Leistungserbringer noch für die Patientinnen und Patienten einen messbaren Mehrwert generieren kann, ist darauf zu verzichten. Absatz 1 soll auf «Leistungserbringer im stationären Bereich» beschränkt werden.

Absatz 2 Buchstabe b:

Grundsätzlich ist die FMP gegen Sanktionen aufgrund von administrativen Versäumnissen, die nichts mit der Qualität der Patientenbehandlung zu tun haben. Sie sieht jedoch ein, dass der Staat einen Hebel zur Durchsetzung der neuen Regelungen benötigt. Die Bussenhöhe von 250 000 Franken erachtet die FMP jedoch als unverhältnismässig. Für die meisten ambulanten Leistungserbringer würde eine solche Busse zur Schliessung der Praxis führen, was kaum im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Sie schlägt deshalb eine Angleichung vor an die Maximalbusse im KVG (Art. 38 Abs. 2 Bst. b; Art. 47a Abs. 6 Bst. b; Art. 47b Abs. 2 Bst. b; 59 Abs. 1 Bst. c) und folglich in Buchstabe b «eine Busse bis zu 20 000 Franken» vorzusehen.

Buchstaben c und d:

Die Buchstaben b und c sind gemäss FMP in hohem Masse unverhältnismässig und daher ersatzlos zu streichen.

Absatz 7:

Die FMP fordert, dass der Bundesversammlung für vom Gesetz abweichende Regulierungen, maximal innert Jahresfrist ein Entwurf für eine gesetzliche Grundlage unterbreitet wird. Der Passus von Absatz 7 «nach ihrer Verlängerung» ist daher zu streichen.

Sanktionen für Leistungserbringer, die gegen die Pflicht zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft oder gegen die Pflicht, Daten der Patientinnen und Patienten in deren EPD zu erfassen, verstossen, sind aus Sicht der FSP nur dann zulässig, wenn die vom FSP geforderte Anschubfinanzierung und Tarifabgeltung umgesetzt werden. Ausserdem wünscht der FSP eine Spezifizierung, dass die Busse bis zu 250 000 CHF in Abhängigkeit zur Grösse des Leistungserbringers abgestuft werden soll.

Die Sanktionsmöglichkeiten sind gemäss H+ zu streichen, eventualiter auf einen verhältnismässigen, d. h. stark reduzierten Umfang zu reduzieren. Mit den Sanktionen die technischen und organisatorischen Hürden, welche die bisherige Verbreitung des EPD behindert haben, nicht einmal ansatzweise behoben. Statt Sanktionen vorzusehen, sollten vielmehr Anreize geschaffen werden. Mit dem befristeten oder definitiven Entzug der Zulassung als mögliche Sanktionen nimmt der Bundesrat bewusst eine Gefährdung der ohnehin finanziell und personell angespannten Versorgungssituation in Kauf.

Bei einer Minderheit der H+ Mitglieder findet der Vorschlag Verständnis. So würde eine reine Mehrwertüberzeugung leider nicht funktionieren, da das grundsätzliche Interesse der Digitalisierung nicht überall verbreitet sei. Ausserdem seien viele Spitäler ihrer Anschlusspflicht bereits nachgekommen, während andere bewusst abgewartet hätten. Es brauche deshalb ein Instrument, die Pflicht durchzusetzen. Doch auch Befürworter von Sanktionen sprechen sich für verhältnismässige Sanktionsmöglichkeiten aus (z. B. max. Fr. 100 000, kein Entzug der Zulassung).

HIN vermutet, dass Ärztinnen und Ärzte, die vor einer Praxisübergabe oder -aufgabe stehen, ihre Tätigkeit aufgrund der Pflicht zur Teilnahme am EPD vorzeitig aufgeben. Durch die Verpflichtung wird die medizinische Versorgungslage, insbesondere mit dem Hintergrund des