Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
aktuellen, prekären Fachkräftemangels, noch zusätzlich gefährdet. Somit ist die Bestimmung wie folgt zu präzisieren: «Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor». Eine weitere Möglichkeit besteht in der Festlegung angemessener Übergangsfristen.
Hirslanden macht darauf aufmerksam, dass Sanktionen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen müssen. Der vorgeschlagene Sanktionskatalog mit Mitteln bis zum Entzug der Zulassung ist unter diesem Aspekt nochmals zu überprüfen.
it-rm bemerkt, dass es besser ist mit Anreizen zu arbeiten als mit Repression. Die Strafbestimmungen stehen gemäss it-rm im Widerspruchzu Artikel 67 StGB, entscheidende Instanz kann nicht der Bund, sondern nur ein Gericht sein. Ein Berufsverbot ist ein zu starker Einschnitt und die Höhe der Busse ist überrissen. Es folgen Hinweise und Fragen zum Verfahrensrecht. it-rm kritisiert zudem, dass das Strafrecht aufgrund von Artikel 19e nicht schweizweit gleich zu handhaben ist.
Gemäss NEK ist ein Entzug der Zulassung als Sanktion hinreichend. Bussen bis 250 000 Franken sind in diesem Zusammenhang aus Sicht der NEK nicht verhältnismässig. Daher wird beantragt Absatz 2 Buchstabe b zu streichen.
Sanktionen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Ospita fordert, dass der vorgeschlagene Sanktionskatalog mit Mitteln bis zum Entzug der Zulassung unter diesem Aspekt nochmals überprüft.
Den Leistungserbringern entstehen gemäss palliative.ch im Zusammenhang mit dem EPD erhebliche Mehrkosten, die in den bestehenden Tarifen mehrheitlich nicht abgegolten sind. Daher wird folgende ergänzende Formulierung bei Absatz 1 vorgeschlagen: «Der Bund regelt die Entschädigung der Leistungserbringer für ihr Mehrkosten im Zusammenhang mit dem EPD.»
Die Sanktionen sind gemäss pharmasuisse unverhältnismässig hoch. Zudem ist die Kontrolle, ob z. B. eine Gesundheitsfachperson bei einer Konsultation Dokumente hochgeladen hat, nicht oder nur sehr aufwändig festzustellen. Ausserdem soll das Ziel sein, dass jegliche Gesundheitsfachpersonen in Zukunft am EPD teilnehmen. Insbesondere während der Übergangsfrist bis zur Einführung der Revision ist es wichtig, dass die Beteiligung der Gesundheitsfachpersonen aktiv gefördert wird. Die Nutzung des EPDs soll als Chance dargestellt werden und nicht als Verpflichtung mit unverhältnismässig hohen Strafen. Deshalb sollen die Sanktionen gestrichen werden. Gemäss pharmasuisse sollen stattdessen degressive Tarife eingeführt werden, für jene Leistungserbringern, welche freiwillig und vorzeitig das EPD nutzen.
Es soll gemäss santésuisse ein zusätzlicher Absatz 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: «Verletzt ein Leistungserbringer die Anschlusspflicht oder verstösst er gegen die Pflicht, Daten der Patientinnen oder Patienten in deren elektronischen Patientendossiers zu erfassen, entfällt der Leistungsanspruch für den Leistungserbringer nach diesem Gesetz.»
Dass alle sich alle Leistungserbringer obligatorisch an das EPD anschliessen müssen, scheint sinnvoll, da der Nutzen des EPD mit der Verbreitung steigt. Jedoch sehen die SBK und der EVS hierbei Hürden. Viele freiberufliche Gesundheitsfachpersonen in der ambulanten Grundversorgung (u.a. Pflegefachpersonen), die als Kleinunternehmen selbständig tätig sind, haben aufgrund der tarifarischen Realität in der Langzeitpflege kaum finanziellen Spielraum, um in neue digitale Infrastruktur und Anschlüsse an Stammgemeinschaften zu investieren. Daher ist es beiden Akteuren ein Anliegen zu betonen, dass die Leistungserbringer auf Anschubfinanzierung und tarifarische Anpassungen angewiesen sind. Sanktionen wie der Entzug der Zulassung, gehen am Problem – der fehlenden finanziellen Mittel – vorbei und gefährden die Grundversorgung.
Gemäss dem EVS werden auch neu entstehende Aufgaben wie Datenerfassung im EPD nicht über die bestehenden Tarife abgegolten und gemäss der SBK sind kantonal unterschiedliche Finanzierungssysteme der Stammgemeinschaften und der Restkosten der Leistungserbringer (KLV7) zu harmonisieren und Unterschiede bei Benchmarks zu berücksichtigen.
SBK und EVS machen daher folgende Änderungsanträge: