Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 1: «Leistungserbringer müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anschliessen. Bund und Kantone leisten Anschubfinanzierungen. Tarifarische Anpassungen sind im KVG zu verankern.»

Absatz 2: «Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 1 kann nach abwägen der Verhältnismässigkeit gegenüber Leistungserbringern, die gegen die Pflicht zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft oder gegen ihre Pflicht, Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischen Patientendossiers zu erfassen, verstossen, folgende Sanktionen aussprechen:»

Mit einem Obligatorium für zugelassene Ärztinnen und Ärzte, sich einer Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft anzuschliessen, besteht eine erhebliche Gefahr, dass die frei praktizierenden Ärzte und Ärztinnen, welche nahe dem Rentenalter stehen und evtl. auch noch länger arbeiten würden, aufgrund dieser Vorschrift ihre Tätigkeit früher aufgeben, da diese Regulierungen relativ aufwändig sind. Daher soll gemäss der SGDV für solche Leistungserbringer eine Übergangsregelung eingeführt werden.

Es sind gemäss SHV angemessene Übergangsfristen vorzusehen, um den Ausstieg von Gesundheitsfachpersonen aus der Gesundheitsversorgung zu verhindern. Zudem soll folgender Passus ergänzt werden: « […]. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor.»

Nach Ansicht von SMSR sollten EPD und eHealth besser für Gesundheitsfachpersonen nutzbar gemacht werden, anstatt Verpflichtungen aufzuerlegen. Wir verstehen jedoch den Sinn, dass alle einbezogen werden sollen, damit das EPD nützlich ist. So könnten wir eine Verpflichtung für Gesundheitsfachpersonen akzeptieren, Teil einer Gemeinschaft zu sein, sie aber keinesfalls dazu zwingen, Dokumente zu hinterlegen, solange die IT-Schnittstellen dies nicht schnell und einfach ermöglichen. Das Risiko besteht bei einem ungeeigneten Werkzeug darin, dass sich die Ärzte definitiv von den medizinischen Berufen entfernen und so den bereits bestehenden Ärztemangel noch weiter verschärfen.

Absatz 1:

Der Nutzen des EPD und von eHealth sollte im Sinne eines Anreizes für die Gesundheitsfachpersonen gesteigert werden, anstatt Verpflichtungen vorzusehen. Die SNM versteht jedoch den Sinn, dass jeder mitmachen soll, um das EPD nützlich zu machen.

Eine Anschlusspflicht ist gemäss SNM sinnvoll, jedoch soll es keine Verpflichtung geben, Dokumente hinterlegen zu müssen, solange die IT-Schnittstellen dies nicht auf schnelle und einfache Weise ermöglichen. Es besteht die Gefahr, dass sich der bereits bestehende Ärztemangel noch weiter verschärft, wenn die administrativen Hürden derart hoch sind. So sollten z. B. Ausnahmen für Ärzte vor der Pensionierung vorgesehen werden.

Spitex beantragt Absatz 1 wie folgt zu ergänzen: «Leistungserbringer nach Art. 35a Abs. 2 KVG […]» Es bräuchte einen direkten Verweis auf Art. 35 Absatz 2 KVG, damit eindeutig definiert ist, wer die Leistungserbringer sind.

Nebst den Sanktionen sollten gemäss Spitex auch Anreize geschaffen werden, indem die Zusatzaufwände vergütet werden, die bei den Leistungserbringern anfallen.

Die Leistungserbringer sollen gemäss Spitex die Stammgemeinschaft oder Gemeinschaft frei wählen und ohne (finanzielle) Nachteile wechseln können.

Der SWR begrüsst, dass sich alle Leistungserbringer nach KVG Art. 35 Abs 2 einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen müssen. Er begrüsst ebenfalls, dass damit die Pflicht einhergeht sämtliche behandlungsrelevante Daten ins EPD hochzuladen (KVG Art. 59abis Abs 2 und EPDG Art. 9 Abs 1bis).

Sanktionen im Bereich der Zulassung sind nach Ansicht unimedsuisse unverhältnismässig und können die Versorgungssicherheit gefährden. Daher sind Absatz 2 Buchstaben c und d ersatzlos zu streichen.