Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 173Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Die Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkraftsetzung der Vorlage, sich einer (Stamm-)Gemeinschaft anzuschliessen, muss gemäss FSP auf fünf Jahre verlängert werden. Ansonsten ist es für die Leistungserbringer nicht rechtzeitig möglich, alle organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Verwendung des EPD zu erfüllen. Diese Massnahme würde auch das Risiko verringern, dass Gesundheitsfachpersonen, die aufgrund der Pensionierung kurz vor der Praxisübergabe oder -aufgabe stehen, vorzeitig ihren Beruf niederlegen. Dies würde den bereits bestehenden Fachkräftemangel im Bereich der psychologischen Psychotherapie weiter verschärfen
Eine Übergangsfrist von einem Jahr mit Inkrafttreten per 1. Januar 2024 erscheint der ISSS für die ambulant arbeitenden Ärzte und Ärztinnen in den Vollzugseinheiten definitiv als zu kurz.
Die Frist von einem Jahr für eine Anbindung erscheint santésuisse sachgerecht und sollte nicht verlängert werden.
4.4 Anpassung zu Artikeln, die nicht Teil der Änderungsvorlage sind sowie Vorschläge für neue Artikel
4.4.1 Art. 6 EPDG
Obwohl Art. 6 nicht Bestandteil der Revision des EPD ist, möchte der SWR an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass die Einführung und Verwendung eines nationalen Patientenidentifikators für die Nutzung von Gesundheitsdaten für die Forschung zentral ist (siehe Abschnitt A). Aus Sicht des Rates sollte, da für die Nutzung des EPD bereits ein solcher geschaffen wird, dieser nicht nur innerhalb des EPDG verwendet werden dürfen, sondern innerhalb des gesamten Gesundheitsdatenökosystems. Dies bedingt, dass schnellstmöglich die in Art. 6 EPDG erwähnte formelle gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden muss (evtl. innerhalb des Rahmengesetzes für die Sekundärnutzung) oder unverzüglich überprüft werden muss, ob es hierfür überhaupt einer formellen gesetzlichen Grundlage bedarf. Falls einzig Art. 6 EPDG eine formelle gesetzliche Grundlage für die Verwendung eines nationalen Patientenidentifikators im Gesundheitsdatenökosystem vorsieht und keine weiteren gesetzlichen Vorgaben diesbezüglich. bestehen, empfiehlt der SWR die Streichung des zweiten Satzes von Art. 6 und schlägt vor, den Verwendungszweck und die Nutzungsberechtigungen des nationalen Patientenidentifikators im Verordnungsrecht zu regeln. Diese Nummer darf hierzu nur verwendet werden, wenn eine formelle gesetzliche Grundlage dies vorsieht sowie der Verwendungszweck und die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.
4.4.2 Art. 12 EPDG
Die Zertifizierung stellt heute nach Ansicht des Kantons GE ein bedeutendes Hindernis für die Entwicklung des EPD in der Schweiz dar. Der Umfang der Zertifizierung sollte klar definiert werden. Er sollte sich auf eine Überprüfung der schriftlichen Prozesse beschränken. Vor-Ort-Audits von z. B. Gesundheitsdienstleistern sollten in der Hand der Gemeinschaften liegen. Die Gemeinschaften sollten die Möglichkeit haben, Prozesse zu ändern, wenn diese sich nur geringfügig von den bestehenden Prozessen unterscheiden, und diese im Rahmen einer jährlichen Überprüfung auditieren zu lassen. Die in Art. 11 genannte Stelle darf daher nur in dem in Absatz 1 strikt definierten Umfang auditieren. Das BAG schlichtet Einsprachen gegen Entscheide der Zertifizierungsstelle.
H+ und ospita beantragen das Einfügen eines zusätzlichen Absatzes vor Artikel 12 Absatz 2, mit folgendem Wortlaut: «Voraussetzung für die Zertifizierung ist insbesondere der Nachweis der personellen und finanziellen Unabhängigkeit von kantonalen Behörden».
Laut IG eHealth bestehen viele Probleme in Bezug auf die Zertifizierung und sind die Kosten der Zertifizierung ins Unermessliche gestiegen. Demzufolge ist ein neuer Artikel 12 mit folgendem Wortlaut zu schaffen:
«1 Der Bundesrat erteilt einer unabhängigen, anerkannten und breit abgestützten Standardisierung-Organisation den Auftrag, Empfehlung für die Zertifizierungsvoraussetzungen zu