Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 1:
Der VFP begrüsst die Verpflichtung, dass sich alle Leistungserbringer obligatorisch an das EPD anschliessen müssen. Allerdings sehen wir hier insbesondere für selbstständig tätige Gesundheitsfachpersonen hohe finanzielle und administrative Hürden. Anschubfinanzierung und tarifarische Anpassungen werden nötig sein, um in neue digitale Infrastruktur und Anschlüsse an eine Stammgemeinschaft zu investieren. Der VFP wünscht eine entsprechende Ergänzung von Absatz 1 wie folgt: «Leistungserbringer müssen sich der nationalen einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG anschliessen. Eine verhältnismässe Anschubfinanzierung wird durch den Bund gewährleistet. Tarifarische Anpassungen sind im KVG verankert.»
Absatz 2:
Der VFP begrüsst grundsätzlich die Möglichkeit zur Sanktion gibt aber zu bedanken, dass gerade in der Langzeitpflege in den kommenden Jahren aufgrund des demografischen Wandels mit einem erhöhten Bedarf an Leistungen durch Pflegefachpersonen zu rechnen ist. Sanktionen wie der Entzug der Zulassung könnten somit noch stärker zur Gefährdung der Grundversorgung führen. Hier gilt für Sanktionen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit anzuwenden: «Die Aufsichtsbehörde nach Artikel 38 Absatz 1 kann nach Abwägen der Verhältnismässigkeit gegenüber Leistungserbringern, die gegen die Pflicht zum Anschluss an eine zertifizierte Gemeinschaft oder eine nationale Stammgemeinschaft oder gegen ihre Pflicht, Daten der Patientinnen und Patienten in deren elektronischen Patientendossiers zu erfassen, verstossen, folgende Sanktionen aussprechen:»
4.3.6 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1 Leistungserbringer müssen sich innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom … einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a EPDG20 anschliessen.
2 Die Übergangsfrist gilt nicht für:
a. Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben h–k;
b. Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a, die neu zugelassen werden.
Der EDU erscheint eine Umsetzungsfrist von nur einem Jahr für ambulant tätigen Gesundheitspersonen sehr kurz.
Es ist aus Sicht der FMP nicht ersichtlich, warum die geplante Übergangsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr gekürzt wurde, insbesondere im Hinblick auf die warnenden Worte des RFA-Schlussberichts: «Es ist nicht absehbar, ob die Übergangsfrist von zwei Jahren ausreicht, um noch nicht digital arbeitende Ärzte daran zu hindern, frühzeitig aus dem Markt auszuscheiden, wenn sie ihre Praxis nicht mehr digitalisieren wollen.» Nebst der Tatsache, dass die Verkürzung der Übergangsfrist einen unnötigen Druck auf die neu erfassten Leistungserbringer darstellt, gibt die FMP zu bedenken, dass gemäss Schätzungen 2022 höchstens ein Drittel der Spitäler und höchstens ein Fünftel der ambulanten Leistungserbringer bei einer zertifizierten Gesellschaft oder einer Stammgesellschaft angeschlossen sind. Die FMP hegt grosse Zweifel, ob die Gesellschaften überhaupt in der Lage sind, innerhalb eines Jahres ca. 160 Spitäler und über 16 000 ambulante Praxen aufzunehmen, von den ca. 1500 Apotheken und ca. 1'000 Spitex-Institutionen mal abgesehen. Wenn der Anschluss schon für alle zwingend wird, so soll er so geschehen, dass dafür mindestens genügend Zeit für alle Player eingerechnet wird. Sollte der Bund davon absehen, die Übergangsfrist zu verlängern, so soll er zusammen mit den Kantonen die Mehrkosten tragen, die bei den zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften generiert werden, so dass diese sie nicht auf die Leistungserbringer abwälzen.
Die Bestimmung soll daher gemäss FMP wie folgt angepasst werden: « Leistungserbringer müssen sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom […]»; «für Zusatzkosten, die die Übergangsfrist generiert, kommen Bund und Kantone auf.»