Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Gemäss dem Kanton VS und CARA muss die Aufgaben- und Finanzierungsverteilung zwischen den Kantonen und dem Bund noch klarer werden. Sie fordern, dass eine Finanzplanung mit einer nachvollziehbaren Schätzung der finanziellen Konsequenzen, die den Kantonen aus der Finanzierung des Betriebs der Stammgemeinschaften entstehen, erstellt wird und diese direkt in die Botschaft zum Gesetzesentwurf integriert wird.
5.2 Bemerkungen zu den einzelnen Seiten/Ziffern
S. 2 (Ausgangslage)
Der SR-ZH macht auf folgendes Zitat aufmerksam: «Mit der vorliegenden Vorlage sollen die Rollen zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf das EPD klar geregelt und dessen Finanzierung sichergestellt werden» Der SR-ZH fragt: Finanzierung? Wann werden die Abläufe, die Verantwortlichkeiten, als Enabling definiert?
S. 2 f.
Gemäss SR-ZH müssten alle dem EPDG unterstellt sein, weshalb auch eine Verlinkung mit einer eidg. ID # wie z. B. AHV angezeigt ist. Mehrfachbehandlungen sollen unterdrückt werden.
S. 2 und 7 (vgl. auch allg. Bemerkungen und Bemerkungen zu Art. 11-13)
Der Kanton SG macht auf folgendes Zitat aufmerksam: «Das EPD konnte nicht wie geplant per April 2020 eingeführt werden, insbesondere aufgrund des komplexen, zeitlich und fachlich unterschätzten Zertifizierungsverfahrens der Stammgemeinschaften.» Die Zertifizierung dient dazu, sicherzustellen, dass bestimmte Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen bestimmte Standards erfüllen. Die Akkreditierung mehrerer Zertifizierer verfolgt das Ziel, Wettbewerb und Wahlmöglichkeiten zu schaffen. Dies ist gemäss SG bei einem einzigen Zertifizierer im Bereich EPD nicht gegeben (Monopol KPMG). Zudem werden systemrelevante Zentralkomponenten durch den Bund betrieben und nicht zertifiziert. SG kritisiert, dass trotzdem keine Massnahmen vorgeschlagen werden, das Zertifizierungsverfahren zu vereinfachen. Das Zertifizierungsverfahren soll durch eine vereinfachte Konformitätsprüfung durch den Bund in seiner Funktion als «EPD Schema Owner» ersetzt werden.
S. 3
Curafutura bedauert, dass Zusatzdienste nicht Teil der Vorlage sind, denn Zusatzdienste (z. B. Terminvereinbarungen) und behandlungsrelevante Daten können nicht immer strikt voneinander getrennt werden. Es werde allerdings erkannt, dass der Vertrauensraum auf jeden Fall geschützt werden muss.
Für Reusspark, SteHAG und ZURZACH Care ist der Verzicht auf Nutzung der technischen Infrastruktur für sog. «Zusatzdienste» nicht nachvollziehbar. Es wird ein einheitliches, schweizweites Gesundheitsdatenökosystem benötigt. Dieses würde auf gemeinsamen administrative- und Behandlungsdaten basieren und damit die Erfordernis der einmaligen Eingabe von Daten bestens erfüllen. Es existiert bereits ein sicheres Verzeichnis von Gesundheitsfachpersonen und – nach Annahme der Verpflichtung – aller Gesundheitseinrichtungen in der Schweiz. Solche Zusatzdienste müssten gemäss Reusspark, SteHAG und ZURZACH Care zwischen Gesundheitseinrichtungen stattfinden und sich in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen klar am Niveau des EPD orientieren, aber im Unterschied dazu auf Zugriffsrechte verzichten. Die Patientin bzw. der Patient hat in der Regel nicht die Rechte, die im Rahmen von Behandlungen anfallende Kommunikation zu unterbinden. Damit besteht die Gefahr, dass Patientendaten auf potenziell weniger sicheren und strukturierten Kanälen geteilt werden (Fax, ungesicherte Mail, Brief, Telefon, etc.), was im Angesicht der Tragweite dieser Revision - aus Sicht von Datenschutz und Datensicherheit - kategorisch abzulehnen ist. Gemäss Reusspark und SteHAG ist es unverständlich, warum ein Zugang zum EPD für Apps vorbehaltlos erteilt wird. Gemäss ZURZACH Care soll ein solcher Zugang zum EPD mittels Apps gesondert gehandhabt werden.
S. 8; S. 23 ff., Ziff. 4.1.1; S. 36, Ziff. 4.2; S. 52 f.
Gemäss DIDAS bedarf es einer Verwendung von Übergangsfinanzierung und Finanzierung zur möglichst frühzeitigen technologischen Validierung und zur Umsetzung konkreter, Nutzen stiftender Anwendungsfälle, inkl. enger Überwachung der Zielerreichung. Der Gesetzgebungsprozess ist im Vergleich zur medizinischen und technologischen Entwicklung zu langsam, 178/199