Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

4.4.6 Anliegen zu anderen Gesetzen

Art. 23 Abs. 2 KRG:

Das KRG legt derzeit eine Anforderung fest, die laut CER VD in der Praxis kaum erreichbar ist und im Widerspruch zu seinen Zielen steht, die Forschung in der Onkologie zu fördern. Dies steht somit auch im Widerspruch zu den Interessen der Patienten und Patientinnen und der Bevölkerung. Die Anpassung der Terminologie an die in den Daten- und Datenschutzwissenschaften angewandte und anerkannte Terminologie ist sowohl für die Rechte der Patientinnen und Patienten als auch für die Forschung von Vorteil und entspricht eher den Zielen des Gesetzes. Der Vorteil dieser Terminologie besteht laut CER VD auch darin, dass die Verbindung zwischen dem KRG und dem HFG geklärt wird, da letzteres anwendbar ist, wenn die Daten personenbezogen bleiben, d. h. wenn sie nicht nach dem absoluten Ansatz irreversibel anonymisiert werden. Artikel 23 Absatz 2 KRG ist daher wie folgt anzupassen: «Sie stellen die Daten nach diesem Gesetz auf Anfrage in anonymisierter, de-identifizierter Form zu Forschungszwecken zur Verfügung.»

bestehender Artikel 42 Absatz 3 KVG:

Als Beispiel für administrative Dokumente, welche OKP- oder VVG-Versicherer ins EPD speichern sollen, werden auch Rechnungskopien genannt. Santésuisse macht darauf aufmerksam, dass nach Art. 42 Abs. 3 KVG die Zustellung der Rechnungskopie dem Leistungserbringer obliegt. Damit die versicherte Person die Rechnung möglichst vor Bezahlung durch die Krankenversicherung prüfen kann, soll die Rechnungskopie durch den Leistungserbringer zeitgleich mit der tiers-payant-Rechnung ins EPD transferiert werden. Daher beantragt santésuisse Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: «(...) Die Übermittlung der Rechnung an den Versicherten kann auch elektronisch erfolgen. Besteht für die versicherte Person ein elektronisches Patientendossier, übermittelt der Leistungserbringer die Rechnungskopie in das elektronische Patientendossier. Bei [...]».

5 Stellungnahmen zum erläuternden Bericht

5.1 Allgemeine Bemerkungen19

Gemäss GDK müssen die im Zweckartikel (Artikel 1 Absatz 3) aufgeführten Ziele des EPD in der Botschaft ausgeführt und insbesondere der erwartete Mehrwert für die Patientinnen und Patienten hervorgehoben werden. Der Kanton BE vermisst im erläuternden Bericht Aussagen zum Nutzen eines funktionierenden EPD und den Möglichkeiten, die sich bei einer flächendeckenden Einführung ergeben. Es muss ergänzt werden, was das EPD langfristig enthalten soll und welche Vorteile es für die verschiedenen beteiligten Parteien hat. Dies erscheint wichtig, wenn Leistungserbringer oder die Bevölkerung dazu verpflichtet werden sollen, das EPD zu verwenden. Gemäss FDP wird im erläuternden Bericht der Nutzen eines funktionierenden und flächendeckenden EPD hauptsächlich qualitativ ausgewiesen. Die Botschaft soll den Nutzen hinsichtlich den vom Bundesrat festgelegten Zielen auch quantitativ ausweisen, wo dies möglich ist.

Die GDK sowie im Besonderen u.a. auch die Kantone BE, LU, SG und TI bemängeln, dass eine nachvollziehbare Schätzung dazu fehlt, welche finanziellen Folgen die Finanzierung des Betriebs der Stammgemeinschaften für die Kantone hätte. Auch nach Ansicht ZH werden insbesondere bezüglich Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen und die in den Kantonen zu schaffenden personellen Mittel zu wenig konkrete Aussagen gemacht. Der Kanton NE fordert eine genaue Finanzplanung. Gemäss der Mitte sind die zu erwartenden Kosten für den Bund ungenügend ausgewiesen. Sie erwartet, dass der Bundesrat diese in der Botschaft detailliert darlegen wird. Die Mitte erachtet zudem das geplante Vorgehen als zu langsam.

19 Bemerkungen, die unter diesem Kapitel aufgeführt wurden, sind entweder allgemeiner Natur oder wurden von den Vernehmlassungsteilnehmenden keinem Kapitel bzw. keiner Ziffer des Erläuterungsberichts zugeordnet.