Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 179Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

d. h. die notwendigen Validierungen müssen durch Prototypen oder Pilotprojekte eingeleitet werden, bevor die Rechtgrundlage besteht (nEPDG frühestens 2028), ggf. durch die einfachere Anpassung bestehender Verordnungen als Sofortmassnahmen. Für Glaubwürdigkeit und Akzeptanz kann mit nutzenstiftenden Anwendungsfällen nicht bis 2028 (oder mit Umsetzung noch später) gewartet werden. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit für Gesundheitsanwendungen («Apps» u.ä.). Vielversprechende Beispiele solcher frühzeitigen Validierungen sind E-ID oder Justitia 4.0.

S. 9

Die FMP anerkennt, dass der Bund unter politischem Druck handelt, er weist jedoch darauf hin, dass die Motion 19.3955 der SGK-N «ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen» in ihrer Begründung verlangt, dass das EPD von allen Leistungserbringern möglichst schnell eigeführt werde. Die FMP fordert deshalb eine Auflösung der doppelten Freiwilligkeit erst dann, wenn die einheitliche Verpflichtung für die ambulanten Leistungserbringer gegeben – sprich: möglich – ist. Aus Sicht der FMP ist dies im Moment nicht der Fall.

S. 10, Ziff. 1.1; S. 30; S. 36, Ziff 4.2; S. 46, Art. 14, Bst. d

Gemäss DIDAS soll der Begriff «zentrale Datenbank» durch «Basis-Infrastruktur zum interoperablen Austausch strukturierter Daten» ersetzt werden. Die zentrale Datenbank für personenbezogene Daten fokussiert zu stark auf einen bestimmten Technologie-Ansatz (das «wie») anstatt auf die anzustrebende Lösung (das «was»). Die Basis-Infrastruktur soll flexibel bleiben und unter der Anwendung von zentralen-, dezentralen oder auch hybriden Ansätzen weiterentwickelt werden können. Um nachhaltig die Personenzentrierung und die Selbstbestimmung des Individuums zu adressieren, sowie dessen Privatsphäre zu schützen, sollen SSI-Prinzipien und der Ansatz von Privacy-by-Design ermöglicht werden. Ein Grossteil der Herausforderungen und Ineffizienzen, der fehlenden Adaption resp. des fehlenden Nutzens ist darauf zurückzuführen, dass die Daten nicht personenzentriert organisierbar und -organisiert bzw. nutzbar sind. Die Ausprägung der Ablage ist in der Verordnung bzw. der Ausführungsbestimmung zu regeln.

S. 11, Ziff. 1.2.1

Die FMP findet es befremdend, dass der erläuternde Bericht zwar einsieht, dass die Einführungs- und Zertifizierungskosten höher ausfallen als erwartet, jedoch keinen Passus in seinen Entwurf geschrieben hat, der die ambulanten Leistungserbringer vor diesen Mehrkosten schützt. Die FMP hätte sich mindestens gewünscht, dass im Entwurf explizit geregelt wird, dass die zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften die Mehrkosten nicht auf die ambulanten Leistungserbringer abwälzen dürfen.

Das Rechtsgutachten Stöckli kam zum Schluss, dass die Finanzierung des EPD nicht gestützt auf Artikel 95 und 122 BV geregelt werden kann, wie das vorher der Fall war, sondern sich nun auf Art.117 und 117a BV stützen kann. Die FMP weist darauf hin, dass gem. Art. 117a Abs. 2 Bst. b BV der Bund die Möglichkeit hat, Vorschriften über die angemessene Abgeltung der Leistung der Hausarztmedizin zu erlassen. Wenn der Bund sich schon auf diesen Artikel stützt, so könnte er nach Ansicht FMP zumindest für die Hausarztpraxen auch Abgeltungen für den Anschlusszwang vorsehen.

S. 11/12, Ziff. 1.2.1

Curafutura bemerkt aus der Erfahrung aus grösseren Informatikprojekten bei den Versicherern, dass die Trennung von Weiterentwicklung und Maintenance aus informatiktechnischer Sicht keinen Sinn macht und hinterfragt werden sollte. Weiter sind die anderweitig kommunizierten Budgets für die Weiterentwicklung viel zu tief. Es muss darauf geachtet werden, dass genügend finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden. Curafutura schlägt entsprechend vor, dass der Bund alleine für die Weiterentwicklung sowie den Betrieb zuständig ist.

S. 11, 12, 23-25 (Finanzierung und Aufgabenteilung)

Gemäss dem Kanton BS ist die vom Bund vorgeschlagene «Mischfinanzierung mit geteilter Verantwortung» mit Mängeln behaftet. Die Abgrenzung zwischen Weiterentwicklung und Betrieb ist nicht ausreichend geklärt. Der erläuternde Bericht legt dar, dass die jährlichen 179/199