Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

handen) vorgeschrieben wird. Sobald sich eingespielt hat, dass die aktuellste Version einiger wichtiger Dokumente/Gesundheitsdaten im EPD nachgeschaut werden kann, ist der Nutzen für alle klar und EPD wird genutzt.

Aus Deutschland könnte der «DIGA»-Ansatz für medizinische Patienten-Apps (z. B. für Rezepte) übernommen werden. Für die Schweizer DIGA könnte EPD-Interoperabilität vorgeschrieben werden.

2) Zum Thema Umgang mit neuen Technologien:

Es gibt sehr viele neue Technologien, mit denen sich die Patientin bzw. der Patient selbst «vermessen» kann und dadurch sehr wichtige Informationen in ihre bzw. seine Behandlung einbringen kann. Damit Behandelnde solche Informationen im EPD einfach finden und berücksichtigen können, ist eine Erweiterung der EPD-internen Struktur (Liste der Dokumenten- und Datentypen; Metadaten) für patientengenerierte Gesundheitsdaten sinnvoll.

3) Zum Thema Information:

Es ist denkbar, dass EPD auch als Kanal für Informationen der Gesundheitsbehörden an die Patientinnen und Patienten genutzt wird. Z. B. für wichtige Präventions-Informationen. Z. B. über einen «Info an Patienten-Bereich» im EPD. Zu Beginn kann sich die Massnahme auch nur auf die Stossrichtung Verstärkte Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (SR 4.1) ausrichten.

4) Zum Thema Kinder und Jugendliche

Unabhängig vom sonstigen Ergebnis der «opt-out»-Diskussion, sollte bei der Geburt von Kindern das Anlegen eines EPD vorgeschrieben werden.

CH++ und SGMI kritisieren, dass die Revision die Ziele der gesundheitspolitischen Strategie 2030 sowie des EPD (Erhöhung der Qualität der Behandlungen, der Effizienz des Gesundheitssystem, der Sicherheit und Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten), kaum mit einem Artikel direkt adressiert.

Iph beantragt, dass via EPD Registereinträge erstellt werden können und so die Möglichkeit besteht, Personen durch das Prüfzentrum über die Teilnahmemöglichkeit in klinischen Studien zu informieren.

Der Zugriff mit Gesundheitsanwendungen über Standardschnittstellen auf Daten im elektronischen Patientendossier muss ebenfalls für Gesundheitsfachpersonen möglich sein. Hierbei müssen die von der Patientin bzw. vom Patienten eingestellten Zugriffsrechte geltend gemacht werden. Pharmasuisse, Apotheken Thurgau und Sphf beantragen einen eigenen Abschnitt bzw. einen Artikel 9bis für Gesundheitsanwendungen für Gesundheitsfachpersonen schaffen.

Kleine Gesundheitseinrichtungen haben gemäss SNM nicht die finanziellen Möglichkeiten, um ihre sensiblen Daten langfristig zu schützen. Die technischen Anbieter von EPD-Plattformen haben zudem ein Interesse daran, dass die angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen tief in ihre Primärsoftware integriert werden. Es soll ein neuer Artikel vorgesehen werden: Technische Anbieter von EPD-Plattformen sollen gezwungen, ihre Cyberschutzmassnahmen auf alle Mitglieder des Gesundheitswesens in der Gemeinschaft auszuweiten, einschliesslich der Überwachung des Netzwerks durch Menschen.

Die Plattformen für die Integration über Primärsysteme erfordert derzeit gemäss SNM zu viel Kosten und Zeitaufwand. Es müssen vereinfachte IT-Lösungen entwickelt werden, bei denen die Sicherheit beachtet wird. Die Kosten sind von den Plattformanbietern und vom Bund zu tragen.

Der Bund kann anonymisierte Daten aus dem EPD für statistische Zwecke entnehmen (z. B. Tumorregister, Meldung bestimmter Krankheiten usw.). Ziel ist es gemäss SNM, die administrativen Aufgaben der Ärzte zu reduzieren, damit sie sich so weit wie möglich ihrem Kerngeschäft widmen können (d. h. Arzt sein und nicht Formulare ausfüllen!).