Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Refdata ist der Ansicht, dass die Verwendung von bereits etablierten Standards zwingend ist. Gemäss HIN ist die Auswahl von Standards gemeinsam von allen Akteuren vorzunehmen.

Gemäss diversen Vernehmlassungsteilnehmenden (u.a. Abilis, CLPh, SGV) soll das Prinzip der Interoperabilität zwischen den (Stamm-)Gemeinschaften auf Gesetzesebene verankert werden. Auch weitere Vernehmlassungsteilnehmende (u.a. ADTG, eGov CH, Geliko, iph, prosalute.ch, SMSR) heben die Wichtigkeit der Interoperabilität (z. B. zwischen den Stammgemeinschaften, zwischen den Primärsystemen und dem EPD, mit anderen relevanten Datensystemen oder mit europäischen Lösungen) hervor. Gemäss pharmasuisse sollen Anbieter von EPD-ähnlichen Systemen stärker in die Pflicht genommen werden.

3.2.4.6 Qualitätssicherung

Die Kantone JU und VD sowie CARA schlagen vor, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die eine Kennzeichnung von Software vorschreibt. Dieses Label könnte auf alle Anwendungsprogramme ausgedehnt werden, die Daten des EPD verwenden. Dies würde die Qualität der Softwareintegration (als auch die Tiefenintegration; siehe oben) gewährleisten und könnte das Niveau der Datensicherheit erhöhen. In diesem Sinne äussern sich auch weitere (u.a. NE, KSG, PH CH).

CARA, Hirslanden, PH CH und andere fordern, dass die Ausbildung zum EPD in die Ausbildungsgänge für Gesundheitsfachpersonen aufgenommen wird oder dass Weiterbildungen zum EPD angeboten werden.

Die SUVA bemerkt, dass ein kompletter Gesundheitsstatus mit ausreichender Qualität nur erreicht werden kann, wenn der Leistungserbringer weiss, ob er alles einsieht (so auch SVV und weitere; vgl. dazu Ziff. 3.2.2.5.2).

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende (FMC, FRC, CH++) fordern, dass mit dem Inkrafttreten der Revision eine Begleitforschung durchzuführen ist. Diese soll sowohl die Auswirkungen auf die Qualität und Effizienz der Versorgung, wie auch die Anwendung, unter Berücksichtigung der aktuellen Zugriffsrechte-Regelung, erforschen. Die Ergebnisse sollen aufzeigen, wie das EPD in der Versorgung wirkt, ob die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen oder ob ein «Need to Know» Prinzip für die Gesundheitsfachpersonen für die Erhöhung der Versorgungsrelevanz sinnvoll ist.

3.2.4.7 Gesundheitsanwendungen und Zusatzdienste

Gemäss dem Kanton ZG sollen Gesundheitsanwendungen keinen Zugriff auf das EPD haben. Die GDK und viele Kantone befürworten das Einrichten einer Schnittstelle für Gesundheitsanwendungen und sprechen sich für eine explizite Aufklärung der EPD-Nutzerinnen und -Nutzer über die Gefahren auf. Der Begriff soll weiter derart präzisiert werden, dass auch Expertensysteme wie z. B. Impf-Checks über eine Schnittstelle mit dem EPD verbunden werden können (so auch der SSR). Gemäss dem Kanton GL soll eine Schnittstelle für Zusatzdienste geschaffen werden. Auch der Kanton VD begrüsst die Möglichkeit der Nutzung von Zusatzdiensten. Für den Kanton NE ist nicht nachvollziehbar, warum Gesundheitsanwendung nicht aber Zusatzdienste in die Vorlage aufgenommen wurden. Der Kanton fordert, dass Zusatzdienste insbesondere die Identitätskataloge für Patientinnen und Patienten (MPI) und Gesundheitsfachkräfte (HPD) nutzen können (gleicher Meinung: MDS).

Die SP begrüsst das Gesundheitsanwendungen nach Zustimmung der Patientinnen und Patienten Zugriff auf das EPD erhalten sollen. Auch gemäss der GRÜNEN bedarf es einer aktiven Zustimmung seitens der EPD-Inhaberinnen und Inhaber. Darüber hinaus sind die Daten aus dem EPD von den Daten aus den Gesundheitsanwendungen technisch zu trennen, damit bei einem Missbrauch nicht sämtliche Daten aus dem Dossier mit betroffen sind. Aus Sicht GLP ist die Anbindung von Zusatzdiensten mit Vorsicht anzugehen.

Gemäss economiesuisse sollen verbindliche Schnittstellen für die Anbindung von Gesundheitsanwendungen und auch für die noch nicht zur Benutzung zugelassenen Zusatzdienste definiert werden.