Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Aus Sicht Privatim ist aufgrund der zentralen Datenbanken, der Widerspruchslösung oder der strafbewehrten Pflicht, Daten ins EPD hochzuladen eine deutliche Verschiebung der Gewichtung der im Spiel stehenden Interessen zulasten der betroffenen Personen feststellbar. Daher sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Bearbeitung von Personendaten der einzelnen Akteure (BAG, Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, EPD-Anbieter, zusätzliche Dienste, Anwendungen usw.) im Gesetz noch klarer zu definieren.

3.2.4.10 Sanktionen

Die Kantone NW und ZH begrüssen die neuen Sanktionsmöglichkeiten. Gemäss dem Kanton UR sollen die Sanktionsmassnahmen im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht im EPDG geregelt werden sollen. Der Kanton TI führt an, dass in den Kantonen, zumindest aber im Kanton TI, die Kontrollmöglichkeiten für die Sanktionierung im Zusammenhang mit der Anschlusspflicht fehlen.

Gemäss SP braucht es griffige Sanktionsmassnahmen. Von der SKS wird die Sanktionsmöglichkeit ebenfalls explizit begrüsst. Sie fordert, dass die Aufsichtsbehörde mit den nötigen Ressourcen ausgestattet wird. Der SMSR fragt sich, ob es sinnvoll ist, eine Strafbestimmung gegen Patientinnen und Patienten einzuführen, die wissentlich falsch medizinische Daten erfassen oder diese ändern.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende (u.a. economiesuisse, Piraten, SG, SVP, pharmasuisse) sind der Ansicht, dass zu sehr auf Zwang statt auf die Steigerung des Nutzens des EPD und der Akzeptanz in der Bevölkerung und bei den Leistungserbringern gesetzt wird oder dass zumindest die Anreize für die Nutzung des EPD in den Vordergrund gestellt werden sollten. Auch viele Vertreter der Leistungserbringer (FMH, SMSR, SSO) und andere Organisationen (AD Swiss, IG eHealth) geben an, dass die Vorlage kaum oder zu wenig Anreize für die freiwillige Verwendung des EPD und im Gegensatz dazu unverhältnismässige Strafbestimmungen enthält. Weitere Leistungserbringer (FMP, pharmasuisse, senesuisse, SHV, unimedsuisse) und andere Organisation (IPAG eHealth, it-rm) führen ebenfalls an, dass die Sanktionen unverhältnismässig sind. Teilweise wird von diesen Vernehmlassungsteilnehmenden auf den Sanktionskatalog im KVG verwiesen oder es wird darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem hohen Strafmass das Problem der fehlenden finanziellen Mittel nicht gelöst werde oder dass damit eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung in Kauf genommen werde. AL ist gegen das Aufnehmen von Strafbestimmungen.

3.2.4.11 Weitere Punkte

Gemäss GDK und vieler Kantone ist der Zugriff auf den kompletten HPD für die Kantone unabdingbar oder wichtig. Der Kanton ZH begrüsst darüber hinaus die Nutzung des Metadatenindexes des Bundes auch ausserhalb des EPD-Kontexts.

Der Kanton UR weist darauf hin, dass gemäss Leitfaden der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) vom 19. Juni 2015 mit dem Bund definiert wurde, dass, falls die Umsetzung von Bundesrecht eine Anpassung des kantonalen Rechts erfordert, eine angemessene Frist zur Einführung gewährt werden soll.