Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Für die Post und Sanela ist es wichtig, dass das Sicherheitsniveau der Zugriffe auf Gesundheitsanwendungen den gleichen Anforderungen wie beim Zugriff auf das EPD entspricht.
Auch bei den weiteren interessierten Kreisen begrüssen viele grundsätzlich oder ganz die Möglichkeit der Anbindung von Gesundheitsanwendungen (nebst anderen BSV AG, CH++, Curafutura, FMC, Geliko, pharmasuisse, SATW, SDV, SGMI, SWR). Einige äussern sich zugunsten einer Zertifizierung von Gesundheitsanwendungen (u.a. H+; GSASA) oder hinsichtlich strenger Datenschutzanforderungen (Swico). Groupe Mutuel verlangt, dass Gesundheitsdaten per App die Kriterien der Notwendigkeit und Nützlichkeit erfüllen, um zu verhindern, dass zunehmend irrelevante Daten das Lesen erschwert. Gemäss SWR muss der Begriff «Gesundheitsanwendungen» definiert und ggf. vom Begriff der «digitalen Gesundheitsanwendungen» nach OKP unterschieden werden.
Aus Sicht MV ist es unverständlich, dass Betreibern von Gesundheitsanwendungen Zugriff gewährt werden soll, während die Sozialversicherer aussen vor bleiben. Für einige muss auch ein Zugriff der Gesundheitsfachpersonen ermöglicht werden (u.a. ADTG, IG eHealth, SDV). Für pharmasuisse müssen Gesundheitsanwendungen auch die Berechtigungssteuerung ermöglichen.
Privatim sieht die Anbindung von Gesundheitsanwendungen kritisch und bittet um Berücksichtigung verschiedener Punkte (u.a. Analyse der Risiken). Auch der SSR äussert Bedenken bezüglich der Anbindung von Gesundheitsanwendungen.
Auch aus den weiteren interessierten Kreisen sprechen sich verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende auch zugunsten der Einführung von Zusatzdiensten aus. So sollen Services des EPDs, wie zum Beispiel MPI und HPD für die Verwendung von Zusatzdiensten geöffnet werden (IG eHealth). Im EPD soll zudem die Möglichkeit bestehen, alle erforderlichen Angaben und Unterlagen in einer geschützten Umgebung zwischen der Patientin bzw. dem Patienten, der Gesundheitsfachperson und/oder der Vertrauensperson auszutauschen (u.a. DVSP, NEK). Ist dies nicht gewährleistet, besteht weiterhin das Risiko, dass zusätzliche Unterlagen auf aus Datenschutzgründen problematischen Wegen, z. B. per E-Mail, versendet werden.
3.2.4.8 Forschung
Die GDK und die meisten Kantone begrüssen, dass die Daten des EPD auch für die Forschung nutzbar gemacht werden sollen. Darüber hinaus sind sie der Meinung, dass sich die Bekanntgabe der strukturierten Daten aus der zentralen Datenbank nicht auf den Zweck der Forschung und Qualitätssicherung beschränken soll, sondern im Sinne der öffentlichen Gesundheit um den Zweck des Monitorings (beispielsweise von Durchimpfungsraten) erweitert werden soll. Gemäss dem Kanton VD sollen auch unstrukturierte Daten für die Forschung verwendet werden können und muss der Rahmen für die Datenbearbeitung (Datenhoheit, Vernichtung, etc) im Gesetz festgelegt werden. Die Daten sollten standardmässig für die Forschung nicht zugänglich sein und das entsprechende Berechtigungsmanagement muss einfach und differenziert von den Patientinnen und Patienten gesteuert werden können.
Die SVP äussert sich einer allgemeinen Zurverfügungstellung der Patientendaten für Forschungszwecke gegenüber kritisch. SP, die Mitte und FDP begrüssen, dass Daten des EPD Forschenden zur Verfügung gestellt werden können. Diese Weitergabe von Daten muss gemäss SP immer auf der expliziten Zustimmung der betroffenen Person beruhen und es soll auf Gesetzesstufe präzisiert werden, dass mit diesen Daten keine wirtschaftlichen Gewinne erzielt werden dürfen. Für die Mitte ist zentral, dass der jeweilige Patient bzw. die jeweilige Patientin jederzeit die Möglichkeit hat, diese Weitergabe selbstbestimmt zu regeln. Gemäss FDP darf die Zurverfügungstellung von nicht anonymisierten Daten des EPD ausschliesslich mit der Zustimmung der Patientin oder des Patienten erfolgen. Die GLP spricht sich für das Errichten unterschiedliche Profile aus, unter welchen die Nutzerinnen und Nutzer auswählen können, in welcher Art ihre Daten für Forschung, Entwicklung, etc. (auch kommerzielle Produkte) genutzt werden dürfen. Die GRÜNEN fordern, dass auch anonymisierte Daten nur mit der aktiven Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer verwendet werden dürfen, da eine Anonymisierung letztlich nicht garantiert werden kann.