Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Buchstabe a:

Gemäss ISSS sind die Begriffe medizinische Daten und administrative Daten zu definieren. Medizinische und administrative Daten sind zu trennen. Zugriffsberechtigungen müssen dediziert auf medizinische oder administrative Daten vergeben werden können.

Buchstabe b:

Wenn überhaupt der Zugriff auf das EPD zur Beurteilung der Tauglichkeit für den Militärdienst notwendig ist, muss dieser gemäss ISSS befristet erfolgen, d. h. nur möglich sein, während der Zeit in der die Person Militär- oder Zivildienst leistet.

Buchstabe c:

Gemäss it-rm ist der Begriff «Unfall» aufzunehmen, insbesondere bei der Definition einer Behandlung.

Buchstabe f:

it-rm stellt diverse allg. Fragen zum Widerspruchsregister hinsichtlich Folgen, Wiedereröffnung und Haftung.

Buchstabe b:

Gemäss MV, SUVA und MTK bedarf es bei der Definition der Gesundheitsfachperson der Präzisierung. Ärztinnen und Ärzte der Versicherungsmedizin erfassen in der Regel keine behandlungsrelevanten Daten im Sinne des EPD. Es ist daher festzuhalten, dass Ärztinnen und Ärzte sämtlicher Sozialversicherungen (insbesondere die Ärztinnen und Ärzte Versicherungsmedizin der obligatorischen Unfall- und der Militärversicherung) explizit nicht als Gesundheitsfachperson im Sinne von Art. 2 Bst. b VE-EPDG gelten. Ein expliziter Ausschluss der Ärztinnen und Ärzte der Versicherungsmedizin sämtlicher Sozialversicherungen ist auch aus folgenden Gründen unabdingbar: In Art. 9 Abs. 1bis VE-EPDG ist eine Pflicht zur Erfassung behandlungsrelevanter Daten durch Gesundheitsfachpersonen und in Art. 59a bis Abs. 2 VE-EPDG sind Sanktionen bei Verstössen vorgesehen. Eine Verpflichtung zur Erfassung von Daten durch die Ärztinnen und Ärzte Versicherungsmedizin der Sozialversicherungen, ohne dass diesen das (von den Patientinnen und Patienten gemäss Art. 9 Abs. 1 VE-EPDG fakultativ zu erteilende) Zugriffsrecht (zumindest in die von ihnen erfassten Daten) im Sinne von Art. 9 VE-EPDG gewährt würde, wäre im Übrigen aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig.

Buchstaben d und e:

Die unterschiedliche Definition der Aufgaben von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften führt gemäss der Post, Sanela und XAD in der Praxis zu unbefriedigenden Situationen. Da Gemeinschaften keine Patienten-Onboardings durchführen und keine Patientenstammdaten verwalten, haben sie günstigere Kostenstrukturen. Dieser Systemfehler sollte nach Ansicht dieser Vernehmlassungsteilnehmenden zwingend korrigiert werden.

Buchstabe b:

Auch nach Ansicht von privatim ist diese Lösung wenig überzeugend. Damit erhält der Staat Zugriff auf das EPD aller dienstpflichtigen oder freiwillig dienstleistenden Personen, wozu mit Blick auf die Zielsetzungen gemäss Artikel 1 Absatz 3 EPDG weder eine Notwendigkeit noch eine Rechtfertigung besteht.

Buchstabe b:

Pro Senectute ist mit der Ausdehnung der Anschlussverpflichtung auf sämtliche Gesundheitsfachpersonen einverstanden, da nur so eine umfassende medizinische Dokumentation auf dem EPD gewährleistet werden kann. Mit Artikel 2 Buchstabe b dürfte jedoch die Rolle von pflegenden Angehörigen nicht abschliessend geklärt sein. Im Falle einer Anstellung über eine Spitex-Organisation ist davon auszugehen, dass pflegende Angehörige über diese ins EPD eingebunden und entsprechend geschult werden. Für den Fall, dass keine solche Anstellung vorliegt, könnte es zu kantonal unterschiedlichen Regelungen für pflegende Angehörige gemäss Artikel 19e kommen.