Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Erweiterung der Begriffsbestimmung des EPD auch auf zentrale Datensammlungen einen erheblichen Bruch mit dem heutigen System dar.

Buchstabe a:

Gemäss CLPh und Sphf sollen alle Daten, wie im geltenden Gesetz, dezentral über Gemeinschaften und Stammgemeinschaften gespeichert werden. Daher ist in Buchstabe a der Begriff «zentral» zu streichen.

Buchstabe b:

Gemäss Curafutura sind Vertrauensärzte analog den Militärärzten als für das EPD zugelassene Gesundheitsfachpersonen aufzuführen. Daraus ergeben sich Synergieeffekte, Senkung des administrativen Aufwands (Dokumentenaustausch via das EPD ermöglichen).

Buchstabe a:

Gemäss GdS können Daten welche die Patientinnen und Patienten erfassen auch nicht direkt im Zusammenhang mit medizinischen Untersuchungen stehen (mHealth usf.) sondern im Kontext mit anderen Daten medizinische Bedeutung erlangen (z.B. Mobilität und Luftbelastung usf.). Da in keiner Weise vorauszusehen ist, wie weit Daten medizinisch relevant werden, ist eine Erweiterung im Hinblick auf die bekannten und künftig möglichen Nutzungen angezeigt. Die neue Formulierung könnte mit dem Begriff «zentral abgelegte medizinische und administrative Daten» als Einschränkung interpretiert werden gegenüber der ursprünglichen Formulierung. Daher soll Buchstabe a gemäss GdS wie folgt formuliert werden: «elektronisches Gesundheitsdatenkonto: virtuelles Dossier, das dezentral und zentral abgelegte medizinische, gesundheitsbezogene und administrative Daten einer Patientin oder eines Patienten enthält.»

Buchstaben d und e:

Laut GdS ist aufgrund der von etlichen Organisationen und Behörden in Frage gestellten Betriebsorganisation (Stammgemeinschaften) und dem Bestreben diese auf einen einzigen Betreiber zu konsolidieren, eine offenere Formulierung angebracht. Des Weiteren sollte der technische, organisatorische Betrieb als auch die Governance darüber getrennt genannt werden. GdS schlägt folgende Formulierungen vor:

«Technischer Betreiber: Organisation/en die den technischen Betrieb des EPD (Gesundheitsdatenkonto) gewährleistet;

Organisatorischer Betreiber: Organisation/en die den organisatorischen Betrieb gewährleistet (z. B. Sekundärnutzung, Zugriffe usw.);

Governance: Organisation/en die die Aufsicht über den technischen wie organisatorischen Betreiber gewährleistet.»

Buchstabe b:

Auch das IDS beantragt den Zusatz « […] sowie die für die Beurteilung der Tauglichkeit für den Militärdienst zuständigen Personen nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995» zu streichen. Seiner Ansicht nach verstösst die Einbeziehung von Personen, die mit der Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit betraut sind, in die Definition von «Gesundheitsfachleuten» im Sinne des EPDG gegen die Bundesgesetzgebung (MedBG, PsyG und SanG). Bei den genannten Personen handelt es sich nämlich keinesfalls um Personen, die in einer therapeutischen Beziehung zu den Rekruten stehen. Es handelt sich vielmehr um Angehörige der Armee, die als Behörde die medizinische Tauglichkeit für den Militärdienst prüfen und anschliessend eine administrative Entscheidung über diese Frage treffen. Die Möglichkeit, Zugang zum EPD zu erhalten, ist nicht mit dem Zweck eines solchen Dossiers vereinbar, das ausschliesslich im Rahmen einer therapeutischen Beziehung zwischen Patientin bzw. Patienten und Pflegeperson erstellt werden sollte. Der Zweck der Einsichtnahme würde der ratio legis des EPD völlig widersprechen. Auch wenn der erläuternde Bericht auf S. 37 festhält, dass die Rekruten ihre Zustimmung zum Zugang zum EPD geben müssen, besteht gemäss IDS ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass das Militärpersonal und/oder die für die Beurteilung der Diensttauglichkeit zuständigen Personen bewusst oder unbewusst, explizit oder implizit Druck auf die Rekruten ausüben, damit sie ihre Zustimmung zum Zugang zum EPD geben.