Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
entsprechend vom Patienten oder der Patientin vergeben und nachvollziehbar dokumentiert werden können, muss diese Möglichkeit im EPD von Anfang angedacht und definiert sein. Ansonsten besteht das Risiko, dass entweder eine Delegation von Aufgaben an persönliche Vertrauenspersonen nicht möglich sein wird oder dass persönliche Zugangsdaten weitergegeben werden müssen, um dies zu gewährleisten.
Der USB schlägt vor, im Sinne der Verständlichkeit die Begriffe «Gesundheitsanwendung» und «Pilotprojekte» zu definieren.
4.1.4 Art. 3 Automatische Eröffnung
1 Der Kanton sorgt für die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers für jede Person mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet, die:
a. nach dem 2. Titel des Bundesgesetzes vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG) für Krankenpflege oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung (MVG) versichert ist;
b. noch kein elektronisches Patientendossier eröffnet hat;
c. nicht im Widerspruchsregister eingetragen ist;
d. innerhalb der Frist nach Artikel 3a Absatz 1 keinen Widerspruch erhebt.
2 Er informiert die betroffene Person innert 30 Tagen nach Wohnsitznahme in seinem Hoheitsgebiet über:
a. die bevorstehende Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers;
b. die Stammgemeinschaft, bei der ihr elektronisches Patientendossier eröffnet wird;
c. ihre Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eröffnung zu erheben;
d. Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung sowie deren Auswirkungen;
e. die Massnahmen zum Schutz ihrer Daten;
f. ihre Rechte und Pflichten bei der Verwaltung ihres elektronischen Patientendossiers;
g. ihre Möglichkeit, Gesundheitsanwendungen Zugriff auf ihr elektronisches Patientendossier zu gewähren;
3 Die Stammgemeinschaften müssen jederzeit nachweisen können, dass ein elektronisches Patientendossier automatisch eröffnet wurde
Absatz 1 Buchstabe a:
Gemäss Kanton BS sind die Informationen über alle baselstädtischen OKP-Versicherten zentral verfügbar. In vielen anderen Kantonen verfügen nur die Gemeinden über diese Informationen. Eine rasche Einführung und Umsetzung des neuen Artikels 6b KVG (Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern) würde den Ablauf vereinfachen. Betreffend die Versicherten der Militärversicherung verfügen die Kantone über keine Informationen.
Absatz 1 Buchstabe b:
Der Bund muss gemäss dem Kanton BS einen Mechanismus definieren, der die Kantone darüber informiert, ob eine Person bereits ein EPD eröffnet hat. Aufgrund der zentralen Vergabe der Patientenidentifikationsnummer durch die Zentrale Ausgleichskasse des Bundes verfügt er über diese Information.
Der Artikel erwähnt gemäss dem Kanton JU nicht, wie ein EPD nach dem Opt-out-Modell eröffnet werden kann. Auf Verordnungsstufe sollte geklärt werden, welche Kriterien bei der Eröffnung eines EPD zu berücksichtigen sind und wie das Verfahren zu befolgen ist. Was ist mit dem Verfahren bei der Geburt eines Neugeborenen?
Die Kantone NE und VS sowie CARA beantragen Absatz 3 zu streichen. Gemäss dem Kanton VS und CARA werden im Rahmen der Zertifizierung die Prozesse zur Eröffnung von EPDs überprüft.