Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen17

4.1 EPDG

4.1.1 Ingress

gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung,

Der Kanton VD unterstützt die Ergänzung, das EPD künftig als Instrument der OKP zu betrachten, möchte aber sicherstellen, dass das EPD ein Instrument zur Unterstützung der öffentlichen Gesundheitspolitik bleibt, dass die medizinische Beziehung zwischen der Patientin bzw. dem Patienten und seinen Gesundheitsfachleuten unterstützt, und dass eine strikte Trennung zwischen dem EPD und der Krankenversicherung beibehalten wird.

Art. 117 Abs. 1 BV erlaubt es dem Bund, Gesetze im Bereich der Krankenversicherung zu erlassen. Für VS und CARA ist dies nur akzeptabel, wenn das EPD ein Instrument der öffentlichen Gesundheit bleibt.

Der Kanton ZH beurteilt die Abstützung der Vorlage auf die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Kranken- und Unfallversicherung (Art. 117 Abs. 1 BV) kritisch. Die Vorlage greift in der Folge zu stark in die kantonale Autonomie ein. Zu beachten ist dabei, dass das Gesundheitswesen grundsätzlich – wie dies auch der erläuternde Bericht (S. 71) festhält – in der Kompetenz der Kantone liegt. Der Kanton Zürich beantragt deshalb, die bisherige Abstützung auf Art. 95 und 122 BV beizubehalten und die Finanzierung und Aufgabenzuteilung an die Kantone, wie im Folgenden genauer ausgeführt, anzupassen.

Gemäss ACSI und FRC muss der Verweis auf Artikel 117 Absatz 1 (auf Verordnungsstufe) durch eine Präzisierung ergänzt werden, die unterstreicht, dass das EPD ein Instrument der öffentlichen Gesundheit ist. Ein solcher Verweis auf die Krankenversicherung ist nur gerechtfertigt, weil es auf Bundesebene kein Gesundheitsgesetz gibt.

Gemäss H+ ist die vorgeschlagene Massnahme vor dem Hintergrund einer sehr heterogenen Umsetzung durch die Kantone und einer nicht ausreichenden Investitionsbereitschaft von Privaten nachvollziehbar. Wie dem Erläuternden Bericht auf Seite 12 zu entnehmen ist, hat der Bundesrat eine Mitfinanzierung des EPD über Prämienbeiträge verworfen. Das ist erfreulich. Die OKP ist am Limit. Zusätzliche Belastungen der OKP durch OKP-fremde Aufgaben lehnt H+ hier wie auch in anderen Bereichen (Bildung, Qualitätsmassnahmen, Datenschutz, usw.) entschieden ab.

Gemäss IDS widerspricht die Zuordnung zur OKP der ursprünglichen Definition des EPD, das, wie der Bundesrat in der Botschaft zum EPDG festhielt, «somit kein Instrument der Sozialversicherungen darstellt» (BBl 2013 4747, S. 4768). Seine Anbindung an die OKP, auch wenn sie sich aus Finanzierungsgründen erklären lässt, scheint nach Ansicht des IDS somit der Grundidee des EPD zu widersprechen, und dies, obwohl Art. 9a vorsieht, dass die Krankenversicherer nur Verwaltungsdokumente im EPD speichern können, ohne auf diese lesend zugreifen zu können.

17 Im Nachfolgenden werden die Aussagen der Vernehmlassungsteilnehmenden – jeweils in alphabetischer Reihenfolge - in folgender Abfolge dargestellt: i) Kantone, ii) in Bundesversammlung vertretene Parteien, iii) Dachverbände, iv) (Stamm-) Gemeinschaften und v) die weiteren interessierten Kreise. Ausnahme: zusammengeführte identische Stellungnahmen. Die jeweils genannten Absätze gelten nur für den/die betreffenden Vernehmlassungsteilnehmenden.