Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Um eine schweizweit einheitliche Regelung für pflegende Angehörige zu schaffen, schlägt Pro Senectute vor, pflegende Angehörige hinsichtlich der Anschlussverpflichtung entweder explizit zu berücksichtigen, wobei die finanziellen Kosten und administrativen Aufwände bewusst sehr gering zu halten wären. Alternativ können pflegende Angehörige, sofern ausschliesslich Leistungen der Grundpflege erbracht werden, auch explizit von der Anschlussverpflichtung ausgenommen werden. Gleiches gilt für Leistungen, welche im Rahmen des durch die Hilflosenentschädigung anerkannten Unterstützungsbedarfs erbracht werden.
Buchstabe b:
Die Einbindung von Vertrauensärzten und mit dem Case-Management betrauten Personen der Krankenversicherer erlaubt es nach Ansicht von santésuisse, effizient Dokumente via dem EPD auszutauschen und den administrativen Aufwand zu senken. Für die Patientinnen und Patienten ist dies freiwillig, sie sollen als Dateneigner für eine solche Einsicht eine explizite Erlaubnis erteilen müssen. Der Nutzen vom EPD wird für multimorbide Patientinnen und Patienten deutlich gesteigert. Gemäss santésuisse soll daher Buchstabe b wie folgt ergänzt werden: «(...) sowie mit Aufgaben des vertrauensärztlichen Dienstes oder des Case-Managements betraute Mitarbeitenden von Krankenversicherungen».
Buchstabe c:
Um den Nutzen vom EPD für die Patientinnen und Patienten zu maximieren, sollten gemäss santésuisse auch Informationen zu medizinischen Behandlungen festgehalten werden können, die ausserhalb der OKP vergütet worden sind. Daher soll gemäss santésuisse Buchstabe c wie folgt ergänzt werden: « […] dienen, unabhängig vom Kostenträger».
Buchstabe a:
Gemäss Spitex würde eine zentrale Datenablage viele Probleme beheben, die mit der dezentralen Ablage noch nicht gelöst sind. Es ist wo immer möglich auf eine zentrale Ablage zu fokussieren.
Buchstabe b:
Der SWR fragt sich in diesem Zusammenhang, ob das Ziel der Rekrutierung in den Militärdienst mit dem Zweck des EPDGs vereinbar ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass andere Arbeitgeber, vorausgesetzt man betrachtet das Militär als solchen, keinen Zugang zum EPD erhalten und erhalten sollten. Darüber hinaus müsste klargestellt werden, dass der-/demjenigen keinerlei Nachteile erwachsen dürfen, falls sie/er die im EPD abgelegten Daten nicht mit den medizinischen Fachpersonen für die Beurteilung der Tauglichkeit mit dem Ziel der militärischen Rekrutierung teilt bzw. teilen möchte.
Buchstabe c:
Die Gesundheitsversorgung ist gemäss unimedsuisse nicht nur über einzelne Gesundheitsfachpersonen. In vielen Fällen organisieren Gesundheitseinrichtungen, die Behandlung. In diesen Gesundheitseinrichtungen wird die Behandlung nicht immer von der gleichen Person ausgeführt – die Spitalorganisation im Team, im Schichtbetrieb oder interdisziplinäre Boards führen etwa dazu, dass nicht alle in einen Behandlungsentscheid involvierten GFP direkten Patientenkontakt haben. Im EPDG muss diese Realität der Versorgungspraxis besser abgebildet werden, damit eine zweckmässige Organisation des EPD in Institutionen des Gesundheitsversorgung möglich ist. Daher soll gemäss unimedsuisse unter einem neu zu schaffenden Buchstaben c der Begriff «Gesundheitseinrichtung» für institutionelle Leistungserbringer eingefügt werden. Gleichzeitig muss im gesamten EPDG geprüft werden, wie die Vorgaben des EPD für GFP und wie für Gesundheitseinrichtungen zu regeln sind. Dabei muss einbezogen werden, wie Gesundheitseinrichtungen die Behandlung durch verschiedene GFP intern organisieren, und entsprechende Regelungen gefunden werden, die eine sichere und effiziente Organisation der Dokumentation im EPD aber auch des zweckmässigen Zugriffs für alle Mitarbeitenden einer Gesundheitseinrichtung, die an einer Behandlung beteiligt sind, gewährleisten.