Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
4.1.2 Art. 1 Abs. 4
4
Die Haftung der Gemeinschaften, der Stammgemeinschaften, der Herausgeber von Identifikationsmitteln, der Gesundheitsfachpersonen, der Herausgeber von Gesundheitsanwendungen sowie der Patientinnen und Patienten richtet sich nach den auf sie anwendbaren Vorschriften.
Gemäss eSANITA, Reusspark, SteHAG und ZURZACH Care ist die Bestimmung deklaratorischer Natur und soll daher gestrichen werden.
4.1.3 Art. 2 Bst. a, b und f
In diesem Gesetz gelten als:
a. elektronisches Patientendossier: virtuelles Dossier, das dezentral und zentral abgelegte medizinische und administrative Daten einer Patientin oder eines Patienten enthält;
b. Gesundheitsfachperson: nach eidgenössischem oder kantonalem Recht anerkannte Fachperson, die im Gesundheitsbereich Behandlungen durchführt oder anordnet oder im Zusammenhang mit einer Behandlung Heilmittel oder andere Produkte abgibt sowie die für die Beurteilung der Tauglichkeit für den Militärdienst zuständigen Personen nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995;
f. Widerspruchsregister: Register, das Angaben zu Personen, einschliesslich eines eindeutigen Identifikators, enthält, die der Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers widersprochen haben.
Buchstabe a:
Die FDP führt an, dass der Name «elektronisches Patientendossier» angesichts der verfolgten Ziele nicht mehr geeignet ist. Diesem Umstand soll bei der Bezeichnung der Projekte und Benennung der Gesetze Rechnung getragen werden. Auch gemäss DIDAS sollte der Begriff «Patient» durch den Begriff «Bürger», «Individuum» oder «Person» ersetzt werden, um der angestrebten Gesundheitsorientierung Rechnung zu tragen (welche auch die Prävention umfasst). Die Revision bietet die Chance, die zunehmend belastete Bezeichnung «EPD» durch eine stärker gesundheitsorientierte Bezeichnung zu ersetzen, zum Beispiel «Gesundheitsdossier».
Buchstaben d und e:
Auch aus Sicht des Kantons GE macht eine Gemeinschaft, die keine Patientinnen und Patienten registriert, heute nicht mehr Sinn. Zu viele Gemeinschaften haben zu einer hohen Komplexität des Systems, zu Verwirrung und zu einer Explosion der Umsetzungs- und Betriebskosten geführt. Die Stammgemeinschaften sollten auf regionale Gemeinschaften reduziert werden, die von den Kantonen und dem Bund mitfinanziert werden.
Da gemäss CARA Buchstabe d gestrichen werden soll (siehe weiter unten), muss nach Ansicht dieser Vernehmlassungsteilnehmenden genauer definiert werden, was eine Stammgemeinschaft ist: «Stammgemeinschaft: Organisationseinheit von Patientinnen und Patienten, Gesundheitsfachpersonen und ihren Einrichtungen.»
Buchstabe a:
Gemäss dem Kanton VD muss der Begriff «medizinische Daten» auf «Gesundheitsdaten» erweitert werden.
Buchstabe b:
Der Kanton VD fordert, dass die Anschlusspflicht genauer definiert wird. Es ist nicht klar, ob die Anschlusspflicht nur die in Artikel 35 Absatz 2 KVG aufgeführten Leistungserbringer betreffe, wie im erläuternden Bericht (S. 48, Art. 19e) erwähnt, oder ob sie auch die Gesundheitsfachpersonen, wie sie heute zur Mitgliedschaft verpflichtet sind, betrifft. In der Botschaft zum geltenden EPDG (BBl 2013 4797) heisst es: «Im Gegensatz zum KVG, das die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der OKP regelt, ist der Gesetzesentwurf nicht Teil des Sozialversicherungsrechts und verwendet daher den Begriff «Gesundheitsfachpersonen», wenn es um die Definition geht. Damit hatte sich der Bundesrat klar vom Begriff der Leistungserbringer im Sinne des KVG entfernt. Mit Artikel 19e stiftet der Vorentwurf des EPDG somit