Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
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BSV AG begrüsst die Möglichkeit, «Gesundheitsanwendungen» an das EPD anzubinden. Der Begriff sollte klar definiert werden und zwar wie folgt: «Gesundheitsanwendungen: Softwareanwendungen privater oder öffentlicher Anbieter, die Gesundheitsdaten erfassen, generieren, bereitstellen, oder bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um Medizinprodukte handelt oder nicht.» Auch ACSI und FRC zufolge ist dieser Begriff zu definieren.
Gemäss BSV AG sollte ebenfalls der Begriff «Abfragedienst» definiert werden. Dabei ist für die Einführung eines eindeutigen Patienten-Identifikators entsprechend der Motion 21.4373 (von Andri Silberstein vom 02.12.2021) zu sorgen. BSV AG schlägt folgende Definition vor: «Abfragedienste: Vom Bund bereit gestellte Verzeichnisse, die Stammdaten und Identifikatoren von natürlichen und juristischen Personen als Referenzdaten zur Kommunikation im Gesundheitswesen liefern. Dazu gehören insbesondere das Verzeichnis von Patientinnen und Patienten (mit dem Identifikator Patientenidentifikationsnummer) und das Verzeichnis von Gesundheitsfachpersonen im Gesundheitswesen (mit dem Identifikator GLN).»
Gemäss FMC, SGMI, CH++ und GSASA ist der Begriff «Gesundheitsanwendungen» ein neuer Begriff, der eine vielfältige Interpretation ermöglicht. Er wird im Gesetz angewendet, bevor er überhaupt definiert ist. Gesundheitsanwendungen sollen daher nach Ansicht dieser Vernehmlassungsteilnehmenden in Artikel 2 definiert werden.
NEK und VSVA schliessen sich der Ansicht von FMC, SGMI, CH++ und GSASA an. Gemäss VSVA muss er in Artikel 2 so definiert werden, dass mit Zustimmung der betroffenen Personen eine Vielzahl von innovativen Applikationen und Dienstleistungen Zugriff auf das EPD erhalten können bzw. mit diesem Daten austauschen können, so dass sich künftig neue digitale Lösungen mit Mehrwerten für betroffene Patientinnen und Patienten entwickeln können. Dazu gehört ein E-Rezept ebenso wie heute noch nicht absehbare Applikationen mit grossem Nutzen für Patientinnen und Patienten.
Gemäss H+ soll neben den Gesundheitsfachpersonen der Begriff «Leistungserbringer» oder «Gesundheitsinstitution» aufgenommen und definiert werden. Nur so können Rechte und Pflichten bzw. Rollen und Governance-Fragen bei den Leistungserbringern als Institutionen auch ausgeführt bzw. gut reguliert werden.
Gemäss MDS und H+ war die Definition dessen, was eine medizinische «Hilfskraft» (medizinische Assistentin, Arztsekretärin usw.) ausmacht, bisher Gegenstand einer unbefriedigenden Definition des BAG. Sie ist nämlich insbesondere für grosse Institutionen zu restriktiv und lässt die Delegation von Aufgaben an Verwaltungspersonal nicht zu, solange dieses keine Behandlung direkt an der Patientin bzw. am Patienten vornimmt. Eine Formulierung könnte wie folgt lauten: « Medizinische Hilfskraft: administrative Fachperson im Gesundheitsbereich, die im Auftrag und unter der Verantwortung einer anerkannten Gesundheitsfachperson nach Artikel 2 Buchstabe b des EPDG handelt.»
Gemäss NEK kann seitens der Patientinnen und Patienten das Bedürfnis bestehen, dass neben Gesundheitsfachpersonen auch eine oder mehrere persönlichen Vertrauenspersonen wie
z. B. Angehörige oder die Beratungsstelle einer Patientenorganisation Aufgaben bzw. Rollen in der Gesundheitsversorgung übernehmen sollen bzw. müssen. Damit solche Aufgaben und Rollen im EPD bei Bedarf entsprechend von der Patientin bzw. dem Patienten vergeben und nachvollziehbar dokumentiert werden können, beantragt die NEK, den Begriff der persönlichen «Vertrauensperson» zusätzlich zu definieren. Ansonsten besteht das Risiko, dass entweder eine Delegation von Aufgaben an Vertrauenspersonen nicht möglich sein wird oder dass persönliche Zugangsdaten weitergegeben werden. Die DVSP stellt denselben Antrag, mit folgender Begründung: Zur informationellen Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten gehört auch das Recht, eine oder mehrere Vertrauenspersonen zu definieren und die im EPD abgelegte Informationen mit diesen zu teilen (z. B. bei der Entscheidungsfindung über einen Wahleingriff oder für Notfallsituationen). Hierbei kann es sich nicht nur um Fachpersonen aus dem Gesundheitswesen, sondern auch um persönliche Vertrauenspersonen, wie z. B. Angehörige oder die Beratungsstelle einer Patientenorganisation handeln. Je nach Situation werden diese persönlichen Vertrauenspersonen Aufgaben bzw. Rollen in der Gesundheitsversorgung übernehmen sollen bzw. müssen. Damit solche Aufgaben und Rollen im EPD bei Bedarf