Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Gemäss dem Kanton NE soll ein neuer Absatz 3bis geschaffen werden, mit folgendem Wortlaut: «Die Kantone können alle Aufgaben im Zusammenhang mit der automatischen Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers und der Widerspruchsverwaltung an eine Stammgemeinschaft delegieren.» [Bem. dieselbe Bemerkung ist bei CARA unter Art. 3a erwähnt]

Absatz 1:

Gemäss dem Kanton NW führt die Eröffnung eines EPD für alle Personen mit Wohnsitz im Kanton zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Kantonen. Es stellt sich die Frage, wie überprüft werden kann, ob eine Person bereits ein EPD eröffnet hat und für wen noch eines eröffnet werden muss.

Absatz 2:

Gemäss dem Kanton NW führt diese neue Aufgabe besonders anfänglich zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Kantonen. Es stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, dass der Kanton die betroffenen Personen direkt informiert. Die betroffenen Personen melden sich beim Einzug bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde an, weshalb diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert werden könnte.

Gemäss dem Kanton LU war in den Eckwerten, die der Bundesrat am 27. April 2022 beschlossen hat, noch vorgesehen, dass beide Modelle (Opt–In und Opt-Out) vernehmlasst werden. Es wird bedauert, dass auf diese Gegenüberstellung nun verzichtet wird.

Nach Ansicht des Kantons SG können die Kantone diese Versicherungspflicht nur kontrollieren, wenn sie über die notwendigen Instrumente verfügen. Der elektronische Datenaustausch zwischen den Kantonen und den Versicherern nach einem einheitlichen Verfahren ist deshalb eine zwingende Voraussetzung. Über die Versicherten der Militärversicherung besitzen die Kantone keine Informationen. Wird also am Opt-Out-Modell festgehalten und Art. 3 nicht gestrichen, dann müssen die Voraussetzungen für den Vollzug geschaffen werden. Der Kanton SG beantragt in diesem Zusammenhang mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), neuer Art. 6b Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern folgende Formulierung aufzunehmen:

«Die Kantone und die Versicherer tauschen nach einem einheitlichen Standard die Daten aus, die erforderlich sind, um:

a. die Einhaltung der Versicherungspflicht zu überprüfen; […]

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des einheitlichen Standards nach Anhörung der Kantone und der Versicherer.»

Absatz 2 Buchstabe b:

In der Botschaft ist gemäss dem Kanton SG klarzustellen, ob die Wahl einer Stammgemeinschaft durch den Kanton dem Submissionsrecht untersteht oder unter welchen Voraussetzungen dies explizit ausgeschlossen werden kann.

Absatz 1:

Gemäss dem Kanton SO soll der Wortlaut präzisiert werden, da unklar ist, woher der Kanton die Information erhält, welche Personen mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet bereits über ein EPD verfügen.

Absatz 2:

Die Frist von 30 Tagen nach Wohnsitznahme ist gemäss dem Kanton SO zu kurz und sollte grundsätzlich nicht auf Gesetzesebene geregelt werden. Eine Frist von 90 Tagen wird als angemessen erachtet, wohingegen für die erstmalige Information bei Inkrafttreten des EPDG eine solche von mind. 12 Monaten nötig ist (siehe auch Antrag zu Art. 26a VE-EPDG). Zudem ist die Regulierungsdichte dieses Absatzes ist zu hoch. Entweder soll der Absatz gekürzt oder aber präziser formuliert werden.

Absatz 2 Buchstaben d und e:

Gemäss dem Kanton SO liegen diese Aspekte im Verantwortungsbereich der Stammgemeinschaften, weshalb diese verpflichtet werden sollen, darüber zu informieren. 33/199