Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Verwirrung, indem er sich nun auf Artikel 35 Absatz 2 KVG bezieht und im erläuternden Bericht keine genauen Erläuterungen gibt. Diese Feststellung betrifft auch Artikel 9 Absatz 1bis und Artikel 19e.

Buchstabe a:

CARA und MDS beantragen das Streichen von «und administrative Daten». Gemäss CARA ist die Vermischung von klinischen und administrativen Daten nicht zielführend und sogar riskant. Falls der Empfehlung nicht gefolgt wird, ist es gemäss MDS wichtig, das EPD auf Gesetzesstufe in zwei Unterordnern aufzuteilen, wobei der erste [medizinische Unterordner] für die Beziehung zu den Fachleuten reserviert ist, die an den Prozessen der Patientenversorgung beteiligt sind. Der zweite [administrative Unterordner] ist offener.

Buchstabe b:

CARA, ACSI, FRC, SWR und die Kantone VD und VS beantragen das Streichen des Passus « […] sowie die für die Beurteilung der Tauglichkeit für den Militärdienst zuständigen Personen nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995».

Eine solche Erweiterung ist gemäss CARA und dem Kanton VS unangemessen. Der Zusatz soll entweder gestrichen oder der Kreis der Betroffenen erläutert werden.

Gemäss Cara und den Kantonen VD und VS öffnet sie den Zugang zum EPD für einen unbestimmten Kreis, da das Militärgesetz nicht explizit sagt, welche Personen betroffen sind. Innerhalb des militärischen Rahmens kann der Grundsatz der freien Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten nicht gewährleistet werden. Auch ACSI und FRC äussern sich in diesem Sinne und führen an, dass das Prinzip der freien Zustimmung zumindest im militärischen Rahmen definiert und garantiert werden sollte, bevor der Zugang zum EPD ausgeweitet wird.

Buchstabe d:

Cara beantragt das Streichen von Buchstabe d: Diese Option führt zu unnötiger Komplexität und Verwirrung bei den Fachleuten, ohne jedoch einen Mehrwert zu bieten. Die Option, «einfache» Gemeinschaften zu schaffen, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Es gibt nur eine einzige Gemeinschaft, die nicht Stammgemeinschaft ist und diese ist noch nicht funktionsfähig. Auch ACSI und FRC äussern sich in diesem Sinn und sehen in der Streichung auch das Ziel, eine einzige Stammgemeinschaft zu erreichen.

Buchstabe f:

Die Praxis hat gemäss CARA und dem Kanton VS gezeigt, dass ein eindeutiger Identifikator erforderlich ist, der allen Beteiligten (Patientin und Patient Gesundheitsfachkraft, Stammgemeinschaft, Kanton, Bund) bekannt ist. Nur die AHV-Nummer kann die Anforderungen an den Betrieb des EPD erfüllen.

Buchstabe a:

In der vorliegenden Form sollte gemäss ACSI und FRC die Übermittlung von administrativen Dokumenten nur der Übermittlung von Rechnungen durch Krankenhäuser oder Ärzte entsprechen, nicht aber durch Versicherer. Insbesondere würde es den Eindruck erwecken, dass Krankenversicherer Zugang zum EPD haben. Das Verbot dieses Zugangs für die Krankenversicherer ist jedoch ein grundlegender Punkt, um die Legitimität des Instruments in der Bevölkerung zu erhalten.

Buchstabe d:

ACSI und FRC schlagen diese Definition vor, die mit der Streichung von Buchstabe d und der Möglichkeit, langfristig nur eine einzige Stammgemeinschaft zu haben, übereinstimmt (ohne eine Übergangszeit auszuschliessen, in der eine Vielzahl von Stammgemeinschaften auf regionaler Ebene beibehalten werden kann): « Organisationseinheit, die Patientinnen und Patienten, Gesundheitsfachpersonen und ihre Einrichtungen umfasst.»

Buchstabe a:

Das Centre Patronal ist der Ansicht, dass die Daten, wie im geltenden Recht, aus Sicherheitsgründen ausschliesslich dezentral gespeichert werden sollten. Privatim zufolge stellt die