Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Art. 3bbis Wahl der Stammgemeinschaft
1 Die betroffene Person kann ohne Angaben von Gründen innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Informationen nach Art. 3bis Abs. 1 bei der zuständigen kantonalen Behörde angeben, bei welcher Stammgemeinschaft ihr elektronisches Patientendossier eröffnet werden soll.
2 Sofern innerhalb der 90 Tage keine Meldung nach Abs. 1 durch die betroffene Person eingeht, eröffnet der Kanton automatisch das elektronische Patientendossier bei der Stammgemeinschaft seiner Wahl.»
Absatz 1:
eSANITA, Reusspark, SteHAG, Klinik Schützen und ZURZACH Care schlagen vor, bei Falleröffnung / Eintritt Leistungserbringer auf 30 Tage begrenzte Zugriffsrechte auf normal zugängliche Dokumente zu ermöglichen. Die Patientin bzw. der Patient hat durch Zugriffssteuerung jederzeit die Möglichkeit, die Zugriffsrechte zu steuern.
Grundsätzlich begrüssen eSANITA, Reusspark, SteHAG, Klinik Schützen und ZURZACH Care das Opt-Out-Prinzip. Das vorgeschlagene Opt-Out-Modell muss in der Umsetzung angepasst werden: es kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die keinen Widerspruch einlegen, mit der Führung eines EPD einverstanden sind. Die Leistungserbringer sollen einen zeitlich begrenzten Zugriff von 30 Tagen auf die Dossiers erhalten. Mit dem vorgeschlagenen Modell wäre der Nutzen des Dossiers nicht gegeben. Hier wird im Gesetz die Güterabwägung zwischen Datenschutz und Gesundheit zugunsten des Datenschutzes ausgelegt (nicht so Klinik Schützen). Insbesondere die vulnerablen Personen, die nicht in der Lage sind einen Zugriff auf das EPD zu tätigen, würden benachteiligt werden. Die Patientin bzw. der Patient soll jederzeit die Möglichkeit erhalten, die Zugriffsrechte selbst zu vergeben (Siehe Kommentar Art. 9, Abs. 2).
Absatz 2:
eSANITA, Reusspark, SteHAG und ZURZACH Care beantragen Absatz 2 a – g zu streichen. Die Information über die Eröffnung aus den Medien oder über eine Kampagne ist ausreichend. Die Eröffnung eines EPD soll zum Standard werden.
Die ersten Lebensmonate sind für Säuglinge gesundheitlich von grosser Bedeutung, was sich beispielsweise in den Intervallen für die Untersuchungen (30 Tage) ausdrückt. Diese Informationen wären in diesem Fall verloren. eSANITA, Reusspark, SteHAG, Klinik Schützen und ZURZACH Care beantragen daher unter Absatz 2 einen zusätzlichen Bst. h: «Sind die Eltern eines neugeborenen Kindes nicht im Widerspruchsregister eingetragen, wird für deren Kind automatisch ein EPD eröffnet.»
Absatz 1 Buchstabe b:
Gemäss ACSI und FRC eröffnen die Nutzer bei der Annahme des Opt-out-Modells formal keine Akte mehr, sondern bestätigen, dass sie eine Akte besitzen und diese nutzen. In Absatz 1 Buchstabe b soll daher «eröffnet» durch «besitzt» ersetzt werden.
Absatz 2:
Gemäss ADTG, ASSGP und IG eHealth müssen Patientinnen und Patienten, wie auch die Leistungserbringer frei entscheiden können, welcher Stammgemeinschaft sie sich anschliessen. Es ist nicht zumutbar, dass diese einen Widerspruch erheben müssen, damit sie ein EPD in einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl eröffnen können. Daher ist gemäss ADTG, ASSGP und IG eHealth Buchstabe b wie folgt zu ergänzen: «die freie Wahl der Stammgemeinschaft, bei der ihr elektronisches Patientendossier eröffnet wird».
Absatz 2 Buchstabe g:
Der Vorschlag des Bundesrats bezüglich Gesundheitsanwendungen wird von ADTG, ASSGP und IG eHealth mit folgender Präzisierung unterstützt: Die Bürgerinnen und Bürger müssen der Anbindung der Standardschnittstelle explizit zustimmen.
Die AL beantragt eine Streichung von Artikel 3. Die automatische Eröffnung ist solange nicht sinnvoll und sinnlos teuer, wie die Systemprobleme und eine Regelung der Entschädigungen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für die EPD-Führung nicht gelöst sind. 36/199