Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 1 Buchstabe a:

Das EPD soll gemäss economiesuisse für versicherte Personen nach UVG, MVG und IVG ebenfalls offenstehen. Im Sinne des Hauptziels der Verbesserung der Behandlungsqualität ist aus ihrer Sicht auch der Einbezug von Behandlungen nach dem VVG mindestens zu prüfen. Absatz 2:

Die Patientin bzw. der Patient soll gemäss economieuisse darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie bzw. er seine Stammgemeinschaft frei wechseln kann. Buchstabe b soll daher wie folgt angepasst werden: «die freie Wahl der Stammgemeinschaft, bei der ihr elektronisches Patientendossier eröffnet wird».

Absatz 2:

Patientinnen und Patienten müssen gemäss AD Swiss, FMH, mfe und BüAeV wie auch die Leistungserbringer frei entscheiden können, welcher Stammgemeinschaft sie sich anschliessen. Es ist nicht zumutbar, dass diese einen Widerspruch erheben müssen, damit sie ein EPD in einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl eröffnen können. AD Swiss, FMH, mfe und BüAeV beantragen die Streichung von Absatz 2.

FMH, mfe und BüAeV beantragen zusätzlich die Änderung von Absatz 1 wie folgt:

«Art. 3 Automatische Eröffnung

1 Der Kanton ist verantwortlich sorgt für die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers für jede Person mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet, die:

a. nach dem 2. Titel des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) für Krankenpflege oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) versichert ist;

b. noch kein elektronisches Patientendossier eröffnet hat;

c. nicht im Widerspruchsregister eingetragen ist;

d. innerhalb der Frist nach Artikel 3a Absatz 1 keinen Widerspruch erhebt.»

Gemäss AD Swiss soll Absatz 1 wie folgt geändert werden: «Der Kanton ist verantwortlich sorgt für die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers [...].»

AD Swiss, FMH, mfe und BüAeV beantragen die Schaffung von neuen Artikeln wie folgt:

«Art. 3bis Informationspflicht des Kantons

1 Der Kanton informiert die betroffene Person innert 30 Tagen nach Wohnsitznahme in seinem Hoheitsgebiet über:

a. die bevorstehende Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers;

b. alle bestehenden Stammgemeinschaften, bei denen ein elektronisches Patientendossier eröffnet werden kann;

c. die Stammgemeinschaft, bei der ihr elektronisches Patientendossier eröffnet wird, sofern sie innerhalb der Frist gemäss Art. 3a Abs. 1 keine eigene Wahl getroffen hat.

d. ihre Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eröffnung zu erheben;

e. Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung sowie deren Auswirkungen;

f. die Massnahmen zum Schutz ihrer Daten;

g. ihre Rechte und Pflichten bei der Verwaltung ihres elektronischen Patientendossiers;

h. ihre Möglichkeit, Gesundheitsanwendungen Zugriff auf ihr elektronisches Patientendossier zu gewähren [nicht so mfe];