Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 2:
Die KKLJV geht davon aus, dass die Kontaktaufnahme der Behörden bezüglich der Eröffnung des EP auf analogem Weg erfolgen wird. Bei einer rein elektronischen Kontaktaufnahme der Behörden im Zusammenhang mit der Eröffnung des EPD müssten die Prozesse in den Justizvollzugseinrichtungen so gestaltet werden, dass die Patientinnen und Patienten über das EPD vollumfänglich informiert würden und die Möglichkeit hätten, innert Frist Widerspruch zu erheben.
Kunz beantragt, dass jede Person ein Recht haben soll ein EPD zu eröffnen.
Absatz 1:
Zieht eine Person aus einem Kanton in einen anderen Kanton, kann es laut Lünenburger sein, dass der erste Kanton für die Person ein EPD automatisch eröffnet hat. Damit hat die Person selber kein EPD eröffnet, womit der ursprüngliche Text nicht zutrifft und der zweite Kanton ein weiteres EPD automatisch eröffnen müsste. Deshalb sollte gemäss Lünenburger unter Absatz 1 Buchstabe b der Passus «noch kein elektronisches Patientendossier eröffnet hat;» durch «für die noch kein elektronisches Patientendossier besteht;» ersetzt werden.
Absatz 2:
Gemäss Lünenburger muss die Information an die Person dieser ermöglichen, ihr EPD zu nutzen. Reine Eröffnung wird nicht zur gewünschten Nutzung führen, wenn die Personen keinen Zugriff erhalten. Daher soll Absatz 2 Buchstabe a wie folgt ergänzt werden: «und die Zugriffmöglichkeiten auf dieses».
Gemäss ospita soll Absatz 2 Buchstabe b durch folgenden Wortlaut ersetzt werden: «die Stammgemeinschaften, die zur Eröffnung ihres elektronischen Patientendossiers zur Wahl stehen.»
Mit dem Eingriff der Kantone wird gemäss pharmasuisse der freie Markt vom elektronischen Patientendossier übersteuert. Der Kanton muss es den Patientinnen und Patienten offenlassen, wo die Dossiers eröffnet werden. Es ist sehr umständlich, wenn die Patientin bzw. der Patient zuerst Wiederspruch einlegen muss, bevor sie bzw. er sein Dossier dort aufmachen kann, wo sie bzw. er möchte. Deshalb muss die freie Wahl der Stammgemeinschaft bereits bei der Eröffnung des elektronischen Patientendossier gewährleistet sein, damit keine der Stammgemeinschaften diskriminiert oder begünstigt wird. Stammgemeinschaften, die weder direkt noch indirekt durch öffentliche Gelder finanziert werden, dürfen nicht vergessen werden und müssen im Falle einer automatischen Eröffnung von elektronischen Dossiers durch die Kantone gleichbehandelt werden, wie die von den Kantonen finanzierten Stammgemeinschaften.
Pharmasuisse und Apotheken Thurgau plädieren dafür, ein Prinzip einzuführen, das demjenigen entspricht, das bei der Pflichtmitgliedschaft in einer Krankenversicherung angewandt wird, nämlich die freie Wahl der Stammgemeinschaft. Wenn die Patientin bzw. der Patient nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Wahl trifft, könnte man sich gemäss pharmasuisse eine automatische Zugehörigkeit zu einer Stammgemeinschaft vorstellen. Pharmasuisse und Apotheken Thurgau schlagen daher folgende Änderungen vor:
«Abs. 1: Der Kanton sorgt für die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers der Stammgemeinschaft ihrer Wahl für jede Person mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet, die:
Abs. 2: Er informiert die betroffene Person innert 30 Tagen nach Wohnsitznahme in seinem Hoheitsgebiet über:
a. die bevorstehende Pflicht zur Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers;
b. die Stammgemeinschaft, bei der ihr elektronisches Patientendossier eröffnet wird die auf dem Hoheitsgebiet tätigen Anbieter; […]»
Privatim verweist auf Bundesgericht, welches das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung wie folgt umschreibt: «Im Bereich des Datenschutzes garantiert das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dass grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die Informationen tatsächlich sind, jede Person gegenüber fremder […] Bearbeitung von sie betreffenden Informationen bestimmen können muss, ob und