Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Das Widerspruchsrecht muss nach Ansicht DigGes von den betroffenen Personen einfach wahrgenommen werden können, wie es die Regulierungsfolgenabschätzung vorschlägt. Art. 3a VE-EPDG ist entsprechend zu ergänzen.
Absatz 2:
Die FMCH ist der Ansicht, dass jede Person - wie die Leistungserbringer auch - selbst entscheiden können soll, bei welcher Stammgemeinschaft er oder sie sein elektronische Patientendossier eröffnen möchte. Es wäre sinnvoll, wenn die Kantone nicht nur auf die Widerspruchsmöglichkeit, sondern auch auf die Möglichkeit, selbst ein EPD zu eröffnen, hinweisen würden, bevor für sie ein EPD eröffnet wird. Es ist nicht zumutbar, dass Patientinnen und Patienten zuerst Widerspruch erheben müssen, bevor sie ein Dossier bei der Stammgemeinschaft ihrer Wahl eröffnen können. Absatz 2 soll daher wie folgt mit einem Buchstaben abis ergänzt werden: «Alle bestehenden Stammgemeinschaften, bei denen ein elektronisches Patientendossier eröffnet werden kann».
Gemäss FSP ist bei der Einführung des Opt-Out-Modells sicherzustellen, dass die Einwohnerinnen und Einwohner ausführlich informiert werden. Wie unter den allg. Bemerkungen erwähnt, sind dabei die Bedürfnisse verschiedener Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen. Zudem muss das Angebot der Kontaktstelle (Support-Dienste der EPD-Anbieter) niederschwellig, kostenlos und dienstleistungsorientiert sein. Wird am dezentralen Weg festgehalten, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner ihre Stammgemeinschaft selbst wählen können.
Absatz 1:
Als Konsequenz des Änderungsvorschlags der GdS zu Artikel 2, Buchstabe e, sollte hier eine offene Formulierung stehen: «Der Kanton sorgt für die Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers beim Betreiber für […]». Mit der Änderung des Artikel 3 wird gemäss GdS der Fokus betreffend der Datenhoheit und Verwaltung vom Patienten/Menschen weg zum Betreiber oder den Behörden verschoben. GdS ist davon überzeugt, dass dies zu einer Reduktion der Akzeptanz führt und schlagen daher diese Formulierung vor: «Der Betreiber sorgt im Auftrag des Kantons innert 30 Tagen nach Wohnsitznahme [...]».
H+ begrüsst die Einführung des Opt-Out Modells, es soll aber nur auf Personen anwendbar sein, die das 16. Altersjahr vollendet haben und urteilsfähig sind.
Absatz 2 Buchstabe b:
Gemäss HIN ist im Gesetz festzulegen, dass die betroffenen Personen die Möglichkeit erhalten, eine Stammgemeinschaft auszuwählen.
Die Hirslanden äussert sich in diesem Zusammenhang zur Kantonsverantwortung und Gefahr der Lastverlagerung: Aktuell bezahlen die Spitäler (welche bereits verpflichtet sind am EPD teilzunehmen) substantielle «Lizenzgebühren» ohne jedoch einen wirklichen Nutzen am EPD. Gemäss der Mitteilung vom 6. September 2023 will der Bundesrat die Stammgemeinschaften mit befristeten Finanzhilfen finanziell unterstützen, um die Verbreitung des EPD zu fördern. Der Bund kann pro EPD maximal 30 Franken zuweisen. Diese Finanzhilfen sind an eine mindestens gleichwertige Beteiligung der Kantone gebunden.
Für Gesundheitsdienstleister ist es gemäss Hirslanden wichtig, nicht zusätzlichen Arbeitsaufwand zu generieren, um die elektronischen Patientenakten zu handhaben. Sollte Mehraufwand resultieren, müsste über eine entsprechende Vergütung gesprochen werden.
Absatz 2:
Damit Rollenkonflikte der Kantone vermieden werden können, soll gemäss der Hirslanden Buchstabe b durch folgenden Wortlaut ersetzt werden: «die Stammgemeinschaften, die zur Eröffnung ihres elektronischen Patientendossiers zur Wahl stehen». Zentral für eine erfolgreiche Revision ist der Aufbau einer Governance, die der Aufgabe gerecht wird und gleichzeitig Interessenkonflikte ausschliesst. Der vorliegende Entwurf der umfassenden Revision des EPDG erfüllt diese Anforderung aus Sicht der Hirslanden wiederum nicht: Die Kantone, die sowohl finanziell als auch personell in den grossen Stammgemeinschaften in der Verantwortung stehen, sollen gemäss Entwurf darüber entscheiden, bei welcher Stammgemeinschaft «seine» Einwohner/innen angemeldet werden. Dies wird im Wesentlichen zu regionalen