Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 2 Buchstabe f:
Die Rechte und Pflichten sollten gemäss dem Kanton SO definiert werden, um nicht 26 kantonal unterschiedliche Auslegungen zu erreichen.
Absatz 2 Buchstabe b:
Der Bund muss gemäss dem Kanton UR einen Mechanismus definieren, der die Kantone darüber informiert, ob eine Person bereits ein EPD eröffnet hat. Aufgrund der zentralen Vergabe der Patientenidentifikationsnummer durch die Zentrale Ausgleichskasse des Bundes verfügt er über diese Information.
Der Kanton VD fordert, dass die gesetzlichen Grundlagen für den Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Akteuren (Kanton, Bund, Gemeinde, Gemeinschaft, ...) im Gesetz verankert werden. Das Opt-out-System wird eine Neudefinition der Prozesse erfordern und eine erhebliche Arbeitsbelastung für die Kantone und die Stammgemeinschaften mit sich bringen. Es ist auch wichtig, dass die gesetzliche Grundlage die Delegation bestimmter Aufgaben vom Kanton an die Stammgemeinschaft und den Informationsfluss ermöglicht.
Absatz 1:
Der Kanton VS und CARA stellen verschiedene Fragen:
- Wie gibt der Kanton die Patientenlisten an die Gemeinschaft weiter?
- Wie werden die Datenbanken auf dem neuesten Stand gehalten?
- Wird die Stammgemeinschaft Zugang zu den Datenbanken des Zivilstandswesens haben?
- Verbindung mit dem zukünftigen Nationalen Adressdienst?
Bei einer automatischen Eröffnung eröffnet die Patientin bzw. der Patient kein EPD mehr, da die Stammgemeinschaft dies bereits für sie bzw. ihn getan hat. Daher ist gemäss dem Kanton VS und CARA Absatz 1 Buchstabe b wie folgt zu formulieren: «noch kein elektronisches Patientendossier besitzt.»
Die Ausgestaltung des Opt-out-Modells ist gemäss ZG zu aufwändig, beispielsweise muss der Kanton alle seine Einwohnerinnen und Einwohner persönlich anschreiben und eine Vielzahl von Informationen weitergeben (Art. 3 Abs. 2 EPDG). Weiter müsste der Widerspruch umständlich beim Kanton gemeldet werden, der dies wiederum der registerführenden Stelle melden müsste (Art. 3a EPDG). Daher soll ein «Opt-Out-Modell» eingeführt werden, das analog ist zur Widerspruchslösung beim Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz; SR 810.21) ist, welches 2025 in Kraft treten soll. Folglich soll jede Person, die kein EPD wünscht, sich in ein schweizweit zentrales Register eintragen können. Tut sie dies, wird kein EPD eröffnet respektive das bereits eröffnete EPD wird gesperrt oder gelöscht.
Gemäss dem Kanton ZH würden dem Kanton bei einer Umsetzung des Opt-Out-Modells wie in der Vorlage vorgesehen verschiedene, aufwendige Vollzugsaufgaben und zahlreiche Umsetzungsprobleme (z. B. nicht erreichbare Personen, Personen mit unklarem Wohnsitz, Inhaftierte, fehlende Informationen zum Vorhandensein eines EPD usw.) übertragen. In der Vorlage wurde versäumt, Angaben dazu zu machen, wie gross der damit verbundene, administrative Aufwand für die Kantone wäre.
Die Umsetzung soll daher dem Kanton ZH zufolge nicht durch die Kantone, sondern im Wesentlichen durch den Bund erfolgen. Dieser soll die dafür notwendigen Prozesse, IT-Lösungen, Hotlines und andere für den Vollzug relevante Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Damit ist eine wesentlich bessere Effizienz und zweckmässige Governance des Gesamtsystems sichergestellt.
Sofern an der Umsetzung des Opt-Out-Modells durch die Kantone festgehalten wird, sind gemäss dem Kanton ZH die für die Kantone entstehenden Vollzugsaufwände zu beziffern und mit einer Gegenfinanzierung zu decken.