Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Monopolsituationen führen, die diskriminierungsanfällig sind. Die Kantone werden Prioritäten und Ressourcen dort einsetzen, wo sie den kantonseigenen Leistungserbringern (z. B. Kantonsspitäler) nützlich sind. Den privaten ambulanten und stationären Leistungserbringern droht ein zusätzlicher Nachteil im Wettbewerb mit den staatlich protegierten Anbietern. Die Revision des EPDG ist gemäss Hirslanden dahingehend zu ergänzen, dass die personelle und finanzielle Entflechtung der Stammgemeinschaften von den Kantonen zwingende Voraussetzung für eine Zertifizierung als Stammgemeinschaft werden muss. Zudem müssen die Einwohner/innen das Recht auf freie Wahl der Stammgemeinschaft erhalten, so wie es bereits für die Personen mit der Möglichkeit einer freiwilligen Eröffnung vorgesehen wird.

Absatz 2:

Angesichts der Annahme des Opt-out-Modells ist es gemäss IDS zwingend erforderlich, dass die betroffenen Personen tatsächlich Kenntnis von den verschiedenen Informationen über das EPD haben, um eine nach den allgemeinen Regeln des (Medizin-)Rechts gültige, freie und informierte Einwilligung erteilen zu können (vgl. u.a. GUILLOD, Droit médical, Basel/Neuchâtel 2020, S. 289 ff. und die zahlreichen zitierten Literaturstellen, insbesondere S. 309 f.).

Sofern eine mündliche Aufklärung angesichts der Menge der betroffenen Personen kaum durchführbar erscheint, bietet sich nach Ansicht IDS eine umfassende individualisierte schriftliche Aufklärung an. So sollte es beispielsweise nicht sein, dass ein Kanton lediglich vorsieht, die vollständigen Informationen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, und sich darauf beschränkt, bei der Wohnsitznahme ein Schreiben mit einem einfachen Verweis auf die entsprechende Internetseite zu versenden. In diesem Sinne sollte klargestellt werden, dass alle in der Bestimmung aufgelisteten Informationen schriftlich übermittelt werden. Darüber hinaus muss die betroffene Person, um ihr Recht auf Widerspruch oder ihren stillschweigenden Verzicht auf dieses Recht (s. Art. 3a) wirksam ausüben zu können, tatsächlich informiert worden sein. Die Modalitäten einer effektiven und angemessenen Information, die auf die Situation der Betroffenen zugeschnitten ist, müssen daher festgelegt werden. Aus den genannten Gründen beantragt IDS Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: «Er informiert die betroffene Person innert 30 Tagen nach Wohnsitznahme in seinem Hoheitsgebiet schriftlich und per Einschreiben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung über:»

Gemäss IPAG eHealth sollen dem vorgeschlagenen Absatz 1 zusätzliche Absätze vorangestellt werden, mit folgendem Wortlaut:

«1 Jede Person kann ihre Stammgemeinschaft frei wählen.

1bis Wenn eine Person keine Stammgemeinschaft gewählt hat, dann sorgt der Kanton für die Eröffnung» (weiter Art. 3 Abs. 1 Entwurf).»

Die ISSS spricht sich gegen eine automatische Eröffnung eines Patientendossiers. Damit werden wesentliche durch die Verfassung (Art. 5 BV, staatliches Handeln; Art. 7 BV Menschenwürde; Art.10 Abs. 2 BV persönliche Freiheit; Art. 11 BV Garantie des besonderen Schutzes von Kindern und Jugendlichen; Art.13 BV Schutz der Privatsphäre: Art.29 Abs. 2 BV Rechtliches Gehör; Art. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte) garantierten [Recht und Prinzipien der] Rechtsstaatlichkeit verletzt.

Ein Widerspruch gegen die Eröffnung des EPD soll gemäss ISSS sowohl beim Kanton als auch der Stammgemeinschaft möglich sein.

Die Rechtssituation bei Patientinnen bzw. Patienten mit Beistand, bevormundeten oder verbeiständeten, in psychiatrischen Einrichtungen, in Schutzeinrichtungen, Strafvollzugsanstalten ist nicht aufgeführt. Dies ist nach Ansicht ISSS zwingend erforderlich.

Absatz 2:

it-rm bemerkt, dass sich dies nicht auf hoheitlich tätige Personen beschränken sollte, denn auch ein Hausarzt kann notfallmässig handeln.

Absatz 3:

it-rm stellt diverse allgemeine Fragen.