Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Es ist gemäss ASPS und senesuisse viel zu teuer, für die ganze Bevölkerung ein EPD zu eröffnen, welches dann doch von den meisten gar nicht genutzt wird. senesuisse und ASPS beantragen daher den Verzicht auf die automatische Eröffnung für alle mit Opt-out und die Beibehaltung der aktuellen Lösung mit Opt-in.
Gemäss CBCES kann die Auflistung der Personen, für die ein EPD ausgestellt werden soll, zu Verwirrung führen, da die genannten Elemente in einem disjunktiven Verhältnis zueinanderstehen, während in Wirklichkeit Kriterien genannt werden, die sich gegenseitig einschliessen. Daher beantragt die CBCES hinter jeden Buchstaben die Konjunktion «und» hinzuzufügen.
Aus Sicht CBCES wirft die Einführung des Opt-out zudem nicht nur ethische Probleme in Bezug auf die persönliche Freiheit auf, sondern kann auch die Erreichung der Ziele der Revision des EPDG beeinträchtigen, da sie das Misstrauen der Bevölkerung wecken wird, die ansonsten für das EPD hätte gewonnen werden können. Die CBCES beantragt daher Artikel 3 des geltenden Rechts beizubehalten.
Gemäss Centre patronal muss zwingend die freie Wahl der Stammgemeinschaft gewährleistet sein. Es ist nicht zulässig, dass die Kantone eine Stammgemeinschaft gegenüber einer anderen bevorzugen, unabhängig davon, aus welcher Quelle die Finanzierung dieser Gemeinschaften stammt (öffentlich oder privat). Die Achtung der Gleichbehandlung der Gemeinschaften sollte daher in diesem Artikel verankert werden.
Das Centre patronal befürwortet die Opt-out-Option; allerdings fragt sich nach den praktischen Modalitäten ihrer Umsetzung. Für den Kanton Waadt müssen nämlich nicht weniger als 800’000 Dossiers eröffnet werden. Da jeder Nutzer über ein elektronisches Identifikationsmittel (Art. 7 nEPDG) verfügen muss, dessen Beschaffung derzeit recht mühsam ist, befürchten wir, dass diese Verpflichtung ein frommer Wunsch bleiben wird. Die Prozesse zur Erlangung eines Identifikationsmittels sollten daher schnellstmöglich vereinfacht werden.
Die freie Wahl der Stammgemeinschaft muss gemäss CLPh und Sphf bereits bei der Eröffnung des elektronischen Dossiers gewährleistet sein, damit keine der Stammgemeinschaften diskriminiert oder begünstigt wird. Stammgemeinschaften, die weder direkt noch indirekt durch öffentliche Gelder finanziert werden, müssen bei einer automatischen Eröffnung der elektronischen Dossiers durch die Kantone gleich behandelt werden wie die von den Kantonen finanzierten Gemeinschaften.
CLPh und Sphf plädieren dafür, ein Prinzip einzuführen, das demjenigen entspricht, das bei der Pflicht zur Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung angewandt wird, nämlich die freie Wahl der Stammgemeinschaft. Wenn die Patientin bzw. der Patient nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine Wahl trifft, könnte man sich eine automatische Zugehörigkeit zu einer Stammgemeinschaft vorstellen. Im Falle einer «Zwangsmitgliedschaft» sollten die Kantone verpflichtet werden, eine Gleichbehandlung der Stammgemeinschaften zu respektieren, insbesondere derjenigen, die nicht durch öffentliche Gelder finanziert werden und einen nationalen Aktionsradius haben. Andernfalls würden die Kantone beschliessen, die von ihnen finanzierte(n) Stammgemeinschaft(en) zu aufzwingen besteuern, was zu Lasten der nicht subventionierten Stammgemeinschaften und der Gleichbehandlung der Stammgemeinschaften gehen würde. Man könnte beispielsweise vorsehen, dass die nationalen Stammgemeinschaften von jedem Kanton eine Anzahl «erzwungener» elektronischer Dossiers erhalten, die proportional zur Anzahl der im Kanton wohnhaften Personen im Verhältnis zur Gesamtzahl der in der Schweiz wohnhaften Personen ist.
Daher haben CLPh und Sphf folgende Änderungsvorschläge:
Angepasster Einführungssatz zu Absatz 1: «Der Kanton sorgt dafür, dass jede Person mit Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet ein elektronisches Patientendossier in der Stammgemeinschaft ihrer Wahl eröffnet.»
« Abs. 2 Er [der Kanton] informiert die betroffene Person […]
Abs. 2 Bst. a. die bevorstehende Pflicht zur Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers;
Abs. 2 Bst. b. die Liste aller vom Bund zertifizierten Stammgemeinschaften, bei denen sie ihr elektronisches Patientendossier eröffnen kann;»