Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
EPD erhöhen dürfte. Pro Senectute ist mit dem Opt-Out-Modell einverstanden, empfiehlt jedoch, bei der EPD-Zuteilung eine niederschwellige analoge Widerspruchsmöglichkeit in Art. 3a Abs. 1 vorzusehen.
Gemäss SAMW wird die vorgeschlagene Opt-out-Lösung für die Eröffnung eines EPD voraussichtlich den Verbreitungsgrad stark fördern, was sowohl aus Sicht der medizinischen Behandlung sowie der Forschung begrüssenswert ist. Um das notwendige Vertrauen der Bevölkerung nicht zu gefährden, ist es aber wichtig, dass insbesondere vulnerable Personen- bzw. Patienten/innen-Gruppen mit dieser Lösung nicht überfordert werden und dass jeder Form von Benachteiligung bzw. Diskriminierung vorgebeugt wird. Die «Opt-out Lösung» ist gemäss SAMW auch insofern zu begrüssen, als Patientinnen und Patienten, die aus persönlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein EPD zu eröffnen, diesen Zugang automatisch erhalten. Umgekehrt ist jedoch die vorgesehene Lösung des «Opt-outs» ein komplizierter Vorgang, der vulnerable Personen- bzw. Patienten/innen-Gruppen vor Probleme stellen und möglicherweise überfordern wird, etwa betagte Personen, Menschen mit psychischen Erkrankungen oder kognitiven Beeinträchtigungen. Hier bedarf es weiterer konkreter Überlegungen und Bestimmungen, um jeder Form von Benachteiligung bzw. Diskriminierung vorzubeugen.
Es ist gemäss SAMW zu bedenken, dass die Neuregelung unter Umständen dazu führen könnte, dass Patientinnen und Patienten wegen Datenschutzbedenken ein eigenes EPD ganz ablehnen. Um dies zu verhindern, empfiehlt die SAMW für die Datenverwendung für Forschungszwecke eine explizite Opt-in-Lösung oder wenigstens eine auf Forschung bezogene Widerspruchsmöglichkeit vorzusehen. Patientinnen und Patienten hätten dadurch die Möglichkeit, zwar ein EPD zu führen, aber gleichzeitig sicherzugehen, dass ihre Gesundheitsdaten nur für ihre Behandlung, nicht aber für Forschungszwecke verwendet werden.
Die SATW erachtet die automatische Eröffnung und die freiwillige Eröffnung (Art. 3b) mit dem damit einhergehenden Wandel von einem freiwilligen hin zu einem Opt-out Modell als sinnvolle Massnahme, um eine breitere Abdeckung des EPDs in der Schweiz zu erreichen. Um das Opt-Out-Modell effizient und flächendeckend einzuführen, ist aber ein Ansatz mit einer einzigen EPD-Betreibergesellschaft zu wählen.
Absatz 2:
SBK und EVS begrüssen die Opt-Out Lösung für die Eröffnung von EPD für die Bevölkerung. Das Verfahren zum Widerspruch muss für die Bevölkerung so gestaltet werden, dass keine Hürden bestehen. Daher soll Buchstabe c wie folgt ergänzt werden: «(…) zu erheben; inklusive der Art und Weise, wie dies zu geschehen hat.» Zudem begrüssen SBK und EVS, dass das EPD nach Eröffnung erst aktiv wird, wenn sich die Person zum ersten Mal selbständig anmeldet.
Der Bürger sollte gemäss SDV für die Wahl seiner Stammgemeinschaft im Grundsatz eine Wahlmöglichkeit haben, auch wenn das EPD dereinst im Opt-out-Modell zur Verfügung steht. Die Kantone können eine oder mehrere Empfehlungen abgeben. Daher soll Absatz 2 Buchstabe b wie folgt angepasst werden: «die empfohlene Stammgemeinschaft oder die empfohlenen Stammgemeinschaften, bei der ihr elektronisches Patientendossier eröffnet werden kann.»
SHV beantragt einen zusätzlichen Absatz 1, wonach jede Person ihre Stammgemeinschaft frei wählen kann. Zudem ist es gemäss SHV am Kanton für die Eröffnung zu sorgen, wenn eine Person keine Stammgemeinschaft gewählt hat.
Die SMVS beantragt das Streichen von Absatz 1 aus folgenden Gründen: Der Opt-out wird von unseren Behörden als ein Vorgehen dargestellt, welches die freie Wahl der Patienten und Patientinnen respektiert, mit der Begründung, dass innerhalb von 90 Tagen Widerspruch einlegen können. Die Realität ist, dass diese Methode den Patientinnen und Patienten ein belastendes Verfahren auferlegt, das nicht alle verstehen werden oder umsetzen können, weil es ihnen an Wissen, technischen Mitteln oder Zeit mangelt oder weil sie zu nachlässig sind. Die wahre Wahlfreiheit beruht auf einer informierten Entscheidung der Patientin bzw. des Patienten und einer proaktiven Zustimmung ihrerseits bzw. seinerseits. Das vorgeschlagene Verfahren ist inakzeptabel. Mit einem solchen Vorgehen kann zudem indirekt Druck auf die Gesundheitsfachpersonen ausgeübt werden kann, sich daran zu beteiligen.