Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Absatz 1:

SNM ist eher befürwortend, auch wenn die Umsetzung für die Kantone in Bezug auf die Ressourcen schwer abzuschätzen ist.

Absatz 2:

Spitex geht davon aus, dass im Kantonshoheitsgebiet, jeweilig die vom Kanton mitunterstützte Stammgemeinschaft «hinterlegt» ist. Es braucht eine Information an die Bürgerin, den Bürger, dass sie/er in der Wahl der Stammgemeinschaft frei ist.

«Nomaden», analog Telecom, können gemäss SR-ZH den Tätigkeitsmittelpunkt in einem anderen Kanton als dem Wohnkanton haben. Eine Eröffnung EPD steht, aus organisatorischen Gründen, im Wege. Daher sollen alle Buchstaben von Absatz 2 gestrichen und einzig der Einführungssatz stehen gelassen werden («Er informiert die betroffene Person innert 30 Tagen nach Wohnsitznahme in seinem Hoheitsgebiet über:»)

Absatz 1:

Der SWR begrüsst die Opt-Out Regelung für die Eröffnung eines EPDs, da nur durch eine breite Nutzung des EPDs und Befüllung dessen mit Patientendaten dessen Zweck, sprich die Qualität der medizinischen Behandlung zu stärken, die Behandlungsprozesse zu verbessern, die Patientensicherheit zu erhöhen und die Effizienz des Gesundheitssystems zu steigern, sowie die Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten zu fördern, erreicht werden kann.

Absatz 3: Aus Sicht VFP wäre eine einzige Datenbank wirtschaftlicher, es bräuchte nur eine Zertifizierung sowie Personal für eine Organisation. Daher soll der Begriff Stammgemeinschaften im Singular verwendet werden.

Absatz 2:

Es muss gemäss WEKO nicht nur der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zwischen allen EPD-Anbietern gewahrt bleiben, sondern auch der Grundsatz der Wahlfreiheit des Patienten und der Patientin. Ansonsten würde die automatische Eröffnung eines EPD durch den Kanton dazu führen, dass dieser seinen eigenen EPD-Anbieter bevorzugt. Es ist daher auch bei einer automatischen Eröffnung unabdingbar, jeder Person die freie Wahl zu lassen, an welchen EPD-Anbieter sie sich für die Eröffnung ihres EPD wendet. Daher schlägt die WEKO folgende Formulierung für Artikel 3, Absatz 2 vor:

«Er informiert die betroffene Person innert 30 Tagen nach Wohnsitznahme in seinem Hoheitsgebiet über:

a. die bevorstehende Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers;

b. die Liste aller Stammgemeinschaften, die für die Eröffnung ihres elektronisches Patientendossier zur Wahl stehen;

c. die Stammgemeinschaft, bei der ihr elektronisches Patientendossier eröffnet wird, sollte sie dem Kanton keine Wahl (Bst. b) innerhalb von 90 Tagen mitteilen;

d. ihre Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eröffnung zu erheben.

[…].»

Hinzufügen weiterer Buchstaben:

Die Patientin bzw. der Patient sollte gemäss dCH darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie bzw. er seine Stammgemeinschaft wechseln kann. Daher ist Absatz 2 Buchstabe h wie folgt hinzuzufügen: «die Liste der vom Bund zertifizierten Stammgemeinschaften, bei denen sie ihr elektronisches Patientendossier migrieren können.»

Der EVS erwähnt, dass laut erläuterndem Bericht (S. 38) der Kanton die betroffene Person auch über ihr «Recht zur jederzeitigen Auflösung des Dossiers» informieren muss. Diesen Punkt unterstützt der EVS, er fehlt jedoch in der Vorlage in der Auflistung der Pflichten. Ausserdem fehlt hier die Pflicht, die betroffene Person darüber aufzuklären, dass Daten aus dem