Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
zu welchem Zweck diese Informationen über sie bearbeitet werden» (BGE 147 I 346 E. 5.3). Die vorgesehene Umstellung auf die automatische Eröffnung eines EPD mit Widerspruchsvorbehalt für Einwohnerinnen und Einwohner (Opt-Out-Modell) stellt nach Ansicht privatim einen erheblichen Eingriff in dieses Grundrecht ein und ist ohne ausreichende Begründung eines klar überwiegenden Interesses abzulehnen. Es wird nicht erläutert, weshalb die im Bericht Wehrli dargestellten Verbesserungsmassnahmen, insbes. die Vereinfachung der elektronischen Eröffnung durch die Patientin bzw. den Patienten selbst (ohne Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur) die Verbreitung des EPD nicht ausreichend fördern würden. In der Regulierungsfolgenabschätzung zur umfassenden Revision des EPDG (RFA) wird festgehalten, dass die Bundes-E-ID zu einer klar grösseren Verbreitung unter den Patientinnen und Patienten führen werde, auch wenn dies nicht quantifiziert werden könne (S. 43). Weiter relevante Verbesserungen werden durch Verpflichtung aller Leistungserbringer, Daten in einem EPD bereitzustellen, erwartet (S. 50). Stattdessen wird unter Ziff. 1.2.2 die Einführung des Opt-Out-Modells als zumutbar bezeichnet, «da die Möglichkeit besteht, der automatischen Eröffnung zu widersprechen und somit das Führen eines EPD de facto freiwillig bleibt. Wer ein EPD führt, muss zudem aktiv Zugriffsrechte an Gesundheitsfachpersonen vergeben. Ohne Zugriffsrechte kann keine Gesundheitsfachperson auf das EPD zugreifen». Dass die betroffene Person die Zugriffsrechte aktiv erteilen muss, ist gemäss privatim im Entwurf indessen nicht festgeschrieben und trifft nach geltendem Recht nicht zu. Der Bundesrat regelt die Voreinstellung, wobei neu ins EPD eingestellte Daten der Vertraulichkeitsstufe «normal zugänglich» zugeordnet werden (Art. 1 Abs. 2 EPDV). Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung ist bei einer Opt-out Lösung mit vielen inaktiven Dossiers zu rechnen, die durch Gesundheitsfachpersonen auf Vorrat mit besonders schützenswerten Gesundheitsdaten befüllt würden (RFA, Fazit).
Daher soll gemäss privatim auf die automatische Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers verzichtet werden. Falls an der Möglichkeit eines Opt-Out-Modell festgehalten werden soll, erscheint es privatim zumindest als angezeigt, dass dem Parlament beide Varianten mit hinreichender Begründung vorgelegt werden, damit der Gesetzgeber eine informierte Entscheidung treffen kann. Noch in den Eckwerten, die der Bundesrat am 27. April 2022 beschloss, war vorgesehen, dass beide Modelle zur Vernehmlassung unterbreitet werden sollen (Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier vom 21. Juni 2023, S. 13).
Privatim begrüsste im Vernehmlassungsverfahren zum geltenden Gesetz die Freiwilligkeit des EPD ausdrücklich. Bereits zu diesem Modell wurde aber eine Prüfung von Massnahmen gefordert, die sicherstellen, dass die Freiwilligkeit des EPD tatsächlich garantiert wird. Es muss ausgeschlossen werden, dass künftig Krankenversicherungsmodelle die Patientinnen und Patienten faktisch dazu zwingen, ein EPD zu führen. Diese Forderung gilt natürlich weiterhin für den Bereich, wo sich Patientinnen und Patienten gegen die Führung eines EPD entschieden haben. Privatim hält die diesbezüglichen Garantien des Gesetzes für nicht vollständig genügend.
Absatz 2:
Privatim beantragt die Information der betroffenen Person gemäss Art. 3 Abs. 2 ist um folgende Punkte zu ergänzen:
«- ihre Möglichkeit, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist jederzeit die Auflösung des Patientendossiers zu beantragen (Art. 9c);
- ihre Möglichkeit, das Patientendossier bei einer Stammgemeinschaft nach ihrer Wahl zu eröffnen beziehungsweise das automatisch eröffnete Dossier zu einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl zu verlegen (Art. 9d).»
Beide Möglichkeiten sind gemäss privatim wichtigen Aspekten des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und sind der betroffenen Person aktiv zur Kenntnis zu bringen.
Absatz 1:
Es ist gemäss Pro Senectute davon auszugehen, dass ein Widerspruch primär ebenfalls digital eingelegt werden kann (zum Beispiel mittels QR-Code). Offlinerinnen und Offliner werden von dieser Möglichkeit kaum oder keinen Gebrauch machen, was die Zahl an nicht genutzten