Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Absatz 2:
Der Kanton VD hält es für notwendig, dass eine Person, die Einspruch eingelegt hat, jederzeit ihren Einspruch zurückziehen und ihr EPD öffnen kann.
Der Kanton VS und Cara beantragen einen neuen Artikel 3a, mit folgendem Wortlaut einzufügen «Die Kantone können alle Aufgaben im Zusammenhang mit der automatischen Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers und der Widerspruchsverwaltung an eine Stammgemeinschaft delegieren» Der Kanton muss entscheiden können, dass anstelle einer zuständigen kantonalen Behörde eine Stammgemeinschaft diese Aufgaben wahrnimmt.
Ein Widerruf muss gemäss dem Kanton AG jederzeit möglich sein. Ein Eintrag ins Widerspruchsregister muss gelöscht werden können, falls der Widerspruch widerrufen wird.
Es fehlt gemäss economiesuisse eine Regelung, da unklar ist, wer Zugang zum Widerspruchsregister erhält.
KSG möchte, dass den Stammgemeinschaften im Zusammenhang mit der automatischen Eröffnung der EPD bestimmte Aufgaben übertragen werden können. Daher schlägt die KSG folgende Formulierung für einen neuen Artikel 3abis vor: «Die Kantone können die Aufgaben im Zusammenhang mit der automatischen Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers und der Widerspruchsverwaltung [teilweise oder] vollständig an eine Stammgemeinschaft delegieren.»
Gemäss ACSI und FRC sieht der Entwurf nicht ausdrücklich vor, wie vorzugehen ist, wenn eine Person, die sich der Eröffnung ihres EPD widersetzt hat, ihre Meinung ändert. Durch die Hinzufügung des folgenden Wortlauts eines zusätzlichen Absatzes soll diese Lücke geschlossen werden: «Wenn eine Person, die zuerst Widerspruch erhoben hat, ein EPD eröffnen möchte, durchläuft sie das Eröffnungsverfahren auf freiwilliger Basis. Der Kanton teilt ihr dann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung ihres EPD mit, dass ihr Name aus dem Widerspruchsregister gelöscht wurde.»
Die AGK weist darauf hin, dass die vorgesehene Opt-Out-Lösung das Risiko beinhaltet, dass Menschen, welche Schwierigkeiten haben, schriftliche Informationen zu verstehen (weil ihnen
z. B. die dafür notwendigen Grundkompetenzen fehlen), wahrscheinlich nicht oder nur mit Unterstützung einen Widerruf einreichen können. Dies birgt die Gefahr, dass gegen ihren Willen ein EPD eröffnet wird, welches hochsensible Daten enthält. Dasselbe betrifft die Freigabe von Berechtigungen. Sollte an der vorgeschlagenen Lösung festgehalten werden, ist dies in der Begleitung/Unterstützung sowie der Kommunikation angemessen zu berücksichtigen.
Gemäss EVS ist zu ergänzen, dass auch bei einer Auflösung des Dossiers dies im Widerspruchsregister aufzuführen ist.
EVS macht folgenden Vorschlag für einen zusätzlichen Absatz 3: «Löst eine betroffene Person ihr Dossier zu einem späteren Zeitpunkt auf, so meldet die zuständige kantonale Behörde dies der registerführenden Stelle.»
Es ist laut IDS notwendig, die Form festzulegen, in der der Einspruch erfolgen kann. Um ein flexibles und leicht zugängliches Verfahren zu ermöglichen, sollte einer Einspruch per E-Mail oder mündlich bei der benannten kantonalen Behörde zugelassen werden. Daher ist laut IDS ein neuer Artikel 3abis zu schaffen, mit folgendem Titel und Wortlaut: «Form des Widerspruchs; Der Widerspruch kann schriftlich, elektronisch oder mündlich bei der vom Kanton bezeichneten Stelle erhoben werden.»
Gemäss IDS sieht das EPDG zudem nicht vor, welche Regeln für die Berechnung der Einspruchsfrist und die Einhaltung der Einspruchsfrist gelten. Grundsätzlich findet das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) Anwendung (vgl. Art. 1 Ziff. 1 Bst. a des Übereinkommens: «Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Berechnung von Fristen in Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen einschliesslich der Verfahren in diesen Rechtssachen, wenn diese Fristen a) durch Gesetz oder von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde festgesetzt sind»). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität erscheint es nach Ansicht IDS besser, die Regeln des Übereinkommens zur Berechnung der Fristen im EPDG wiederzugeben. Darüber hinaus sollte die 90-Tage-Frist ihrer Ansicht nach als materielle Frist und nicht als Verfahrensfrist eingestuft werden. 45/199