Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

In Analogie zu den Regeln über die materiellen Fristen im Zivilrecht (s. insbesondere CR OR I-HOHL, Art. 77 OR, N 5 und die zitierten Verweise) ist daher laut IDS die Theorie der absoluten Abnahme anzuwenden (s. insbesondere BGE 143 III 15, E. 4.1): «Die Annahme der «Strenge» der absoluten Abnahmetheorie ist nach Ansicht IDS gerechtfertigt, da einerseits die Frist von 90 Tagen relativ lang ist und andererseits Artikel 9c die Möglichkeit vorsieht, jederzeit ohne Angabe von Gründen die Löschung des elektronischen Dossiers zu verlangen.

Das IDS schlägt in diesem Sinne folgenden zusätzlichen Artikel 3ater zu schaffen:

«Widerspruchsfrist

Abs. 1: Die 90-tägige Frist nach Artikel 3a Abs. 1 beginnt am Tag nach Erhalt der Information nach Artikel 3 Absatz 2 zu laufen.

Abs. 2: Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen bundes- oder kantonsrechtlichen Feiertag, so verschiebt sich der Ablauf der Frist auf den nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das kantonale Recht am Wohnsitz der betroffenen Person.

Abs. 3: Die 90-tägige Frist nach Artikel 3a kann weder verlängert noch ausgesetzt werden.

Abs. 4: Die Frist wird eingehalten:

Bst. a: Bei schriftlichem Widerspruch durch dessen Zustellung an die vom Kanton bezeichnete Behörde oder anderen Adresse, an eine schweizerische Poststelle oder an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung spätestens am letzten Tag der Frist.

Bst. b: Bei Widerspruch per E-Mail durch dessen Zustellung an die vom Kanton bezeichnete Behörde spätestens am letzten Tag der Frist.

Bst. c.: Bei mündlichem Widerspruch durch dessen Erhebung bei der vom Kanton bezeichneten Behörde spätestens am letzten Tag der Frist.

Abs. 5: Wendet sich die betroffene Person rechtzeitig an eine nicht zuständige Behörde, gilt die Frist als eingehalten.»

Gemäss Kunz soll sichergestellt werden, dass Personen die widersprechen, nicht diskriminiert werden. Dies ist im Gesetz zu präzisieren.

Legt die Person während der Frist Widerspruch ein, ist aber gleichzeitig in Behandlung, kann es gemäss Lünenburger sein, dass in dieser Zeit Daten gespeichert werden, was die Person nicht wünscht. Der Umgang mit Daten in dieser Phase muss diskutiert werden. Rein formal liegt keine Einwilligung der Person zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten vor, womit die Verarbeitung dieser besonders schützenswerten Daten dem DSG widerspricht. Daher soll gemäss Lünenburger eine Sperrfirst für Datenspeicherung eingeführt werden (oder alternative Lösungen). Zudem beantragt Lünenburger eine allfällige Ergänzung zur Löschung von in der Widerspruchsfirst gespeicherter Daten.

Das Verfahren zum Widerspruch muss gemäss SBK für die Bevölkerung so gestaltet werden, dass keine Hürden bestehen. Zudem begrüsst der SBK, dass die informationelle Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten gewährleistet ist, da erst nach der Verknüpfung des Identifikationsmittels mit dem EPD durch die Patientinnen und Patienten lesende Zugriffsrechte vergeben werden können. Dass Daten dennoch geschrieben werden können, begrüsst der SBK.