Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

4.1.8 Art. 4 Abs. 1 erster Satz

1 Die Stammgemeinschaft beantragt für jede Person, für die sie ein elektronisches Patientendossier eröffnet, bei der zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Nummer als Identifikationsmerkmal für das elektronische Patientendossier (Patientenidentifikationsnummer). ...

Gemäss dem Kanton GE und dem HUG ist bei der Verwendung des EPD die korrekte Identifizierung der Patientin bzw. des Patienten eine grosse, ständige Herausforderung und eine Belastung für alle Leistungserbringer, welche die Patientin bzw. der Patient aufsucht. Wenn die Patientin bzw. der Patient ins Krankenhaus eingeliefert wird, muss die Einrichtung seine Primärdatei mit dem EPD der Patientin bzw. des Patienten verknüpfen. Ohne eine eindeutige Kennung, wie bei der AHV-Nummer ist die Gefahr von Fehlern sehr gross. Die Stammgemeinschaften sollen daher die Versichertennummer nach Art. 50c AHVG als Merkmal zur Identifikation der Patientin oder des Patienten verwenden können.

Der Kanton GE schlägt eine alternative Möglichkeit vor, falls der Hauptvorschlag nicht in Frage kommt: Jede in der Schweiz wohnhafte Person verfügt über einen nationalen Gesundheits-Identifikator, der von der Zentralen Ausgleichsstelle auf der Grundlage der AHV-Nummer ausgestellt wird. Dieser Identifikator, der einmalig und dauerhaft ist, wird auf der von den Kantonen ausgestellten Versichertenkarte eingetragen. Damit wird gemäss dem Kanton Genf ein echter nationaler Gesundheits-Identifikator geschaffen werden, der die Person ihr ganzes Leben lang begleitet (und der sich nicht ändert, wenn sie ihr EPD schliesst). Dieser Identifikator sollte es der Patientin bzw. dem Patienten ermöglichen, sich an jedem Ort mithilfe einer nationalen Patientenkarte zu identifizieren, die die von den Versicherungen ausgestellte Versichertenkarte ersetzen würde. Die derzeitige Karte enthält einen teuren Mikroprozessor, der nicht verwendet wird (Art. 372 Abs. 1 ZGB sollte in diesem Sinne überarbeitet werden).

Der Gesundheitsidentifikator könnte weiter gemäss GE auf dem Personalausweis vermerkt werden, wie es z. B. in Portugal der Fall ist.

Am einfachsten ist es gemäss CARA und VS, die AHV-Nummer zu verwenden und den Stammgemeinschaften zu erlauben, systematisch die AHV-Nummer zu verwenden.

Bei der Verwendung des EPD ist gemäss HUG die korrekte Identifizierung der Patientin bzw. des Patienten ein wichtiges, dauerhaftes Anliegen und eine Belastung für alle Gesundheitsdienstleister, welche die Patientin bzw. der Patient aufsucht. Wenn die Patientin bzw. der Patient ins Krankenhaus eingeliefert wird, muss die Einrichtung seine Primärdatei mit dem EPD der Patientin bzw. des Patienten verknüpfen. Ohne eine eindeutige Kennung ist die Gefahr von Fehlern sehr gross. Die AHV-Nummer ist der Patientin bzw. dem Patienten und allen seinen Leistungserbringern bekannt. Darüber hinaus verfügen Personen, die in Nachbarländern leben, in der Regel über eine AHV-Nummer, wenn sie in der Schweiz Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Daher sollen laut HUG die Stammgemeinschaften die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG als Merkmal zur Identifikation der Patientin oder des Patienten verwenden können.

Aus Sicht ISSS könnte und sollte anstelle der Patientenidentifikationsnummer die Verwendung der e-ID als Identifikationsmittel benutzt werden.

Die Rechtssituation bei Patientinnen bzw. Patienten mit Beistand, bevormundet, verbeiständeten, in psychiatrischen Einrichtungen, in Schutzeinrichtungen, Strafvollzugsanstalten ist zudem nicht aufgeführt. Dies ist gemäss ISSS zwingend erforderlich.

Spitex fragt sich, ob die zusätzliche Patientenidentifikationsnummer sinnvoll ist oder nicht besser die AHV-Nummer genutzt werden soll, die ebenfalls zufällig generiert wird und einmalig ist. Die Einführung einer neuen Identifikationsnummer, die dann wiederum keine Verknüpfung mit anderen Daten(-sätzen) ermöglicht, scheint Spitex Schweiz nicht sinnvoll. (Vgl. auch Kommentar zu Art. 5)

Gemäss VGI ist für die präzise Identifikation des richtigen Dossiers seitens Leistungserbringer bzw. deren Primärsysteme für die Ansicht und den Upload von Daten eine eindeutige und