Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
4.1.6 Art. 3b Freiwillige Eröffnung
1 Jede Person, die kein elektronisches Patientendossier hat, kann mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung ein elektronisches Patientendossier bei einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl eröffnen.
2 Die Einwilligung ist nur gültig, sofern die betroffene Person sie nach angemessener Information über Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung sowie deren Auswirkungen und über die Massnahmen zum Schutz ihrer Daten freiwillig erteilt.
3 Die Stammgemeinschaften müssen die Einwilligung der Patientin oder des Patienten jederzeit nachweisen können.
Art. 3b, Abs 1 bzw. 3 sowie Art. 3, Abs. 2, Bst. b:
Gemäss Kanton BS widersprechen sich die beiden Artikel. Entweder hat die Bevölkerung die freie Wahl der Stammgemeinschaft oder der Kanton legt fest, welche Stammgemeinschaft das EPD eröffnet. Hat sich ein Kanton – im Rahmen des Opt-Out-Systems – für eine Stammgemeinschaft entschieden, welche für seine Kantonsbevölkerung die EPDs eröffnen soll, würde die freie Wahl einer Stammgemeinschaft durch die Bevölkerung eingeschränkt.
Absatz 1:
Nach Ansicht des Kantons TI gibt es einen Widerspruch zwischen Artikel 3 und den Artikeln 3a und 3b. Wenn jeder automatisch ein Dossier erhält, warum gibt es dann einen Artikel 3b, der für den Rest der Bürger andere Informationen vorsieht? Es ist unklar, warum in Artikel 3b von einer «freien und informierten Zustimmung» die Rede ist, während in Artikel 3 und 3a der Widerspruch geregelt ist. Wenn es sich um einen Vorschlag für Personen handelt, die nicht unter das KVG fallen, muss dies besser erklärt werden. Es soll daher ein neuer Absatz 1 geschaffen werden wie folgt: «Jede nicht krankenversicherte Person, die nicht unter Artikel 3 fällt und somit kein elektronisches Patientendossier hat, kann mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung ein elektronisches Patientendossier bei einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl eröffnen.»
Wird ein EPD freiwillig eröffnet muss der registerführenden Stelle gemäss eSANITA, Reusspark, SteHAG, Klinik Schützen und ZURZACH Care die Eröffnung bekannt gegeben werden, damit ein allfälliger Eintrag im Widerspruchsregister gelöscht wird.
Sehr oft ist gemäss Curaviva SZ die bewusste, freiwillige Entscheidungsfähigkeit bei den Klientinnen der Langzeitinstitutionen nicht mehr gegeben und wird durch Dritte übernommen. Darum muss zum Schutz der Freiwilligkeit der Klienten klar ausformuliert sein, unter welchen Bedingungen die «Freiwilligkeit» gegeben ist. (betroffen ist auch Artikel 8a)
dCH und swissICT begrüssen den Wunsch, den Zugang für jede Person, also auch für Ausländerinnen und Ausländer zu öffnen. Jedoch sollte die Anschlussfähigkeit/Interoperabilität an internationale Standards sichergestellt werden. Gemäss dCH ist die automatische Eröffnung eines EPD derzeit aber nur für Personen mit AHV-Nummern oder Militärversicherung in der Schweiz möglich.
dCH und swissICT verweisen in diesem Zusammenhang auf die Europäische Kommission, welche eine Empfehlung für ein europäisches Format für den elektronischen Austausch von Patientenakten angenommen hat, um den grenzüberschreitenden Fluss von Gesundheitsdaten zu ermöglichen. Diese Empfehlung zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Patientenakten in der EU zu erleichtern.
GdS beantragt wie an anderer Stelle auch den Begriff Stammgemeinschaft durch Betreiber zu ersetzen.
Absatz 1:
HUG weist darauf hin, dass Genf ein Grenzkanton ist und über ein Universitätskrankenhaus mit Spezialisierungen verfügt, die in den angrenzenden Regionen nicht verfügbar sind. Viele Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen werden dort behandelt, verfügen über eine AHV-Nummer, kommen aber nach Aussage von HUG derzeit nicht für das EPD in Betracht. Ausgeschlossen sind alle Grenzgänger, die keine Arbeitserlaubnis haben: Rentner, Kinder und Personen, die IV beziehen. Dies führt zu Ausgrenzungs- und Diskriminierungssituationen, die nicht tolerierbar sind. Artikel 3b Absatz 1 ist daher gemäss HUG wie folgt zu