Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Ebenfalls kritisch zu diskutieren ist gemäss HIN die Tatsache, dass auch Leistungserbringer als z. B. KVG-versicherte Personen neu ID-Mittel kostenfrei beziehen sollen. Während Stammgemeinschaften und der Bund durch Steuergelder finanziert sind und ihre Leistungen kostenfrei anbieten können, müssen die bereits zertifizierten IDP ihre Leistungen gegenüber Nutzern kommerzialisieren.
Skeptiker werden nach Ansicht Sanela anfänglich ausoptieren und Entwicklung und Nutzen beobachten. Sobald ein für sie sinnvoller Anwendungsfall verfügbar ist, werden sie beitreten. Eine Wiedereröffnung sollte nicht mit einer finanziellen Hürde verbunden werden und daher kostenlos sein.
Gemäss pharmasuisse und Apotheken Thurgau soll die Regelung, dass eine E-ID für Personen kostenfrei sein soll, nicht im EPDG geregelt werden. Eine E-ID wird in Zukunft für weitaus mehr Use Cases verwendet werden können. Gemäss pharmasuisse braucht es eine Regelung für die E-ID im E-ID Gesetz. Daher soll Artikel 3c gestrichen werden.
ACSI und FRC merken an, dass die Unentgeltlichkeit für die Patientinnen und Patienten gewährleistet ist (ein Prinzip, dem sie sich vorbehaltlos anschliesst), dass aber das Zusammenspiel zwischen Art. 3c und Art. 7 Zweifel aufkommen lässt, ob die Gesundheitsfachleute sich finanziell beteiligen müssen (oder nicht). ACSI und FRC haben dazu keine eindeutige Meinung, weisen aber darauf hin, dass die Frage der finanziellen Beteiligung einer der Gründe ist, die von den Ärzteverbänden angeführt werden, um ihre Zurückhaltung gegenüber dem EPD zu rechtfertigen.
Gemäss SUVA, MV und MTK berücksichtigt der Erlassentwurf die Sozialversicherungen ungenügend. Konkret fehlen Regelungen zur Unfall- und Militärversicherung. Dabei ist es für die Koordination im Sozialversicherungsrecht und für die Rechtssicherheit unerlässlich, dass der Unfall- sowie der Militärversicherung im Erlassentwurf genügend Rechnung getragen wird. So sollen beispielsweise auch versicherte Personen nach UVG und MVG das EPD kostenlos nutzen können (Artikel 3c VE-EPDG). Zudem solllen auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die nicht in der Schweiz KVG-versichert sind, sowie Personen, die sich im Ausland im Militäreinsatz befinden das EPD kostenlos nutzen können. Im Sinne der Ziele des EPD macht es Sinn, möglichst alle in der Schweiz versicherten Personen mittels eines EPD - kostenlos - zu erfassen. Artikel 3c soll daher wie folgt angepasst werden: « [...] nach Artikel 7 soll für Personen kostenlos sein, die nach dem 2. Titel des KVG für Krankenpflege, nach dem ersten Titel des UVG oder nach dem MVG versichert sind.»
Der EVS begrüsst ausdrücklich, dass für Personen, die in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert sind oder eine Versicherung nach dem Militärgesetz haben, keine Kosten entstehen dürfen, weder für die Eröffnung, Führung und Auflösung des EPD, noch für den Erhalt des Identifikationsmittels.
Die Kosten für Eröffnung und Nutzung sollen laut SNM auch für die Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen gratis sein. Dies erhöht die Akzeptanz und die Nutzung des EPD bei den Gesundheitsfachpersonen.
Der SMSR weist darauf hin, dass das EPD auch für die Gesundheitsfachpersonen kostenlos sein sollte (mehr dazu unter Positionen zu Elementen der Vorlage).
Kunz beantragt, in Artikel 3c festzulegen, dass die Kosten pro EPD in der Prämienabrechnung oder in der Steuerrechnung ausgewiesen werden sollen. Gemäss Kunz wird das EPD einen weiteren Kostenschub im Gesundheitswesen verursachen.
IDS verweist auf den Kommentar zu dieser Bestimmung: «Für alle anderen Personen, d.h. für alle Personen ohne OKP oder Militärversicherung, sind die Stammgemeinschaften und die Herausgeber von Identifikationsmitteln frei, den Preis für ihre Dienstleistungen festzulegen.» Es wäre daher gemäss IDS wünschenswert, dies in einem zusätzlichen Absatz 2 wie folgt zu verankern: «Für alle anderen Personen können die Stammgemeinschaften und die Herausgeber von Identifikationsmitteln den Preis für ihre Dienstleistungen frei festlegen.»
Das IDS weist darauf hin, dass der Randtitel des Artikels aus Gründen der Klarheit überarbeitet werden könnte.