Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

ergänzen: « [...] mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung und unabhängig von ihrer Nationalität.»

Absatz 1:

Aus der Formulierung lässt sich gemäss Spitex schliessen, dass bei jedem Kantonswechsel ein erneutes EPD eröffnet wird, d.h. eine Person erhält unter Umständen mehrere EPD. Spitex geht davon aus, dass dies nicht so gedacht ist. Oder muss die Person, die einen Wohnkanton wechselt, auch die Stammgemeinschaft wechseln? Dies sollte nicht so sein. Es ist gemäss Spitex unklar, wie damit umgegangen wird, wenn eine Person der ordentlichen Eröffnung widersprochen hat, sich danach aber freiwillig einer (anderen) Stammgemeinschaft anschliesst

– wird die Person im Widerspruchsregister gelöscht?

Absatz 1 soll gemäss SSR wie folgt ergänzt werden: «Jede Person, die kein EPD hat, kann mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung ein EPD über ihren Kanton oder bei einer Stammgemeinschaft ihrer Wahl eröffnen». Es gilt die Eröffnung eines EPD so einfach wie möglich zu machen.

Absatz 1:

Aus Sicht VFP wäre eine einzige Datenbank wirtschaftlicher, es bräuchte nur eine Zertifizierung sowie Personal für eine Organisation. Daher soll der Begriff Stammgemeinschaften im Singular verwendet werden.

Absatz 3:

Gemäss VFP soll auch hier Stammgemeinschaften nur im Singular verwendet werden (vgl. Bem. von VFP zu Abs. 1).

4.1.7 Art. 3c Kostenfreiheit

Die Eröffnung, Nutzung und Auflösung des elektronischen Patientendossiers sowie der Erhalt und die Nutzung eines Identifikationsmittels nach Artikel 7 ist für Personen kostenlos, die nach dem 2. Titel des KVG7 für Krankenpflege oder nach dem MVG versichert sind.

Der Artikel garantiert gemäss dem Kanton JU, dass das EPD für alle Personen, die nach Titel 2 des KVG oder des MVG versichert sind, kostenlos ist.

Der Kanton JU fragt, wie es mit den Angehörigen der Gesundheitsberufe steht? Was ist dort vorgesehen? Eine Klarstellung erscheint sinnvoll, um die Beteiligung der Berufsangehörigen am EPD zu klären (von der IDM bis zu den Kosten für den Anschluss ihres primären, «gelabelten» Systems an das EPD). Damit können Diskrepanzen zwischen z. B. Regionen oder Berufsgruppen vermieden werden.

Der Kanton VD unterstützt die Kostenfreiheit für KVG- und MVG-versicherte Patientinnen und Patienten sowie Bürgerinnen und Bürger. Es ist jedoch sehr wichtig, dass das Gesetz Sonderfälle vorsieht, insbesondere für Personen, die nach KVG versichert sind und nicht in der Schweiz wohnen. In diesem Fall muss klargestellt werden, welcher Kanton die Kosten nach welcher Logik übernehmen muss.

Gemäss dem Kanton VS und CARA bezieht sich die Unentgeltlichkeit nicht auf die Gesundheitsfachpersonen. Art. 7 bezieht sich jedoch sowohl auf Patienten als auch auf Gesundheitsfachpersonen. CARA möchte, dass die Unentgeltlichkeit nur für Patienteninnen und Patienten garantiert wird.

Die anderen Sozialversicherungen sind gemäss economiesuisse zu ergänzen.

Gemäss HIN ist Artikel 3c im Zusammenhang mit Artikel 10 und 11 problematisch, da Ungleichbehandlungen zwischen (1) von durch Kantone unterstützten Stammgemeinschaften gegenüber der Gemeinschaft zwischen (2) den Stammgemeinschaften und den IDP sowie zwischen (3) dem Bund als IDP und den bereits zertifizierten IDP resultieren.

Neu sollen gemäss HIN Stammgemeinschaften ID-Mittel herausgeben können. Nicht jedoch Gemeinschaften. Weder Stammgemeinschaften in ihrer möglichen Rolle als IDP noch der Bund als IDP unterstehen der entsprechenden Zertifizierungspflicht. Demgegenüber müssen sich klassische IDP zertifizieren lassen, und werden nicht finanziell unterstützt.