Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
Derzeit ist die Beantragung eines Identifikationsmittels der längste und teuerste Prozess. CARA und VS fordern, dass die Gemeinschaft bei der Erstellung des EPDs direkt ein Identifikationsmittel erstellen kann. So muss die Patientin bzw. der Patient nur noch seine Identität bestätigen lassen, um Zugang zu ihrem bzw. seinem EPD zu erhalten.
CARA und VS beantragen einen zusätzlichen Absatz 1bis mit folgendem Wortlaut zu schaffen: «Bei der Erstellung eines elektronischen Patientendossiers kann die Stammgemeinschaft auch ein elektronisches Identifikationsmittel für den Patienten oder die Patientin erstellen.»
Absatz 2:
Die Erfahrung von CARA und VS zeigt, dass eine Vielzahl von Identifikationsmittel das Verständnis der Bevölkerung erschwert. CARA und VS schlagen vor, dass der Zugang zum EPD nur durch eine einzige nationale eID möglich sein sollte. Absatz 2 ist daher wie folgt zu formulieren: «Der Bund stellt sicher, dass landesweit ein einheitliches elektronisches Identifikationsmittel für die Nutzung des EPD bereitsteht.»
Absätze 1 und 2 sollen gemäss MDS wie folgt ersetzt werden: «Das einzige mögliche Identifikationsmittel für den Zugriff auf das EPD ist die vom Bund bereitgestellte elektronische Identität (e-ID).»
Die SteHAG und eSANITA schlagen vor, dass sich die Gesundheitsinstitution als Ganzes für die Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier sicher identifizieren können soll, anstatt mittels eines personenbezogenen Identifikationsmittels. Die Zugriffssteuerung für die berechtigten Gesundheitsfachpersonen auf das EPD bleibt weiterhin bestehen. Artikel 7 Absatz 1 ist demgemäss wie folgt anpassen: «Die Patientinnen und Patienten müssen über ein sicheres Identifikationsmittel verfügen.»
Für die Identifikation der Gesundheitsfachpersonen ist nach Ansicht ASSGP – im Sinne des Once-only-Prinzips – die GLN Nummer zu verwenden, da diese auf einem internationalen Standard basiert, für die Identifikation von Gesundheitsfachpersonen bereits etabliert ist und deshalb in diesem Zusammenhang in vielen Registern, Gesetzen und Verordnungen auf nationaler und kantonaler Ebene vorgegeben ist.
Grundsätzlich ist gemäss ASSGP darauf zu achten, dass in Datenbanken/Registern und zur Identifikation von Personen/Daten im Gesundheitswesen bereits verwendete Standards (z. B. GLN, GTIN, etc.) auch im Zusammenhang mit dem EPD konsequent verwendet werden. Dies dient der Sicherstellung des Once-only-Prinzips, gewährleistet eine hohe Datenqualität, vereinfacht nötige Schnittstellen und dient allen Beteiligten, um die Anforderungen des EPDG möglichst zeitnah und kostengünstig implementieren zu können.
Absatz 2 ist daher wie folgt zu ergänzen: « [...] für deren Ausgabe fest. Dabei sind bereits bestehende Identifikationsmittel (z. B. GLN) zu berücksichtigen.»
dCH ist der Ansicht, dass die EPD-Identifizierung nur über E-ID oder IdPs, die bereits akkreditiert sind erfolgen sollte. Neue IdPs sollen nicht zugelassen werden. Dadurch kann die Qualität der Identifikationsmittel und der sie entwickelnden Akteure gewährleistet werden. Des Weiteren spricht sich dCH dafür aus, dass (indirekte) Massnahmen für die Marktdurchdringung der E-ID zu ergreifen sind. Ist es das Ziel dieses Artikels, die Kosten von zwei Zertifizierungsprozessen (IdP und EPD) durch die Streichung eines Zertifizierungsprozesses zu erreichen, sind wir der Meinung, dass dies in der Verordnung geregelt werden kann.
Vor dem Hintergrund der Volksabstimmung zur E-ID erstaunt DigGes die Vorgabe, dass die Wahl der «Identifikationsmittel» den Stammgemeinschaften überlassen werden soll, diese von den Stammgemeinschaften auch selbst herausgegeben werden können und «nicht zwingend durch einen anerkannten Herausgeber von Identifikationsmitteln (Identity Provider; IdP) bereitgestellt werden» müssen. So haben am 10. März 2021 fast zwei Drittel der Stimmberechtigten einer privaten E-ID – und damit den genannten IdP – doch eine deutliche Abfuhr erteilt. Die abgelehnte E-ID war auch für den Zugriff auf das EPD vorgesehen. Es besteht nun jedoch keine Veranlassung den Begriff «elektronische Identität» in «elektronisches Identifikationsmittel» umzubenennen, um «Verwechslungen mit der geplanten E-ID des Bundes» zu vermeiden. Vielmehr soll eine neue E-ID (ausgestaltet nach den Grundsätzen Privacy-by-Design, 53/199