Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
System und generiert grundlos Kosten. Die AHV-Nummer wird in verschiedenen medizinischen Registern (z. B. Organspende-Register) zur Patientenidentifikation genutzt, um Daten verknüpfen zu können. Für die Verknüpfung von Daten aus dem EPD mit anderen Registern ist es zwingend, die AHV-Nummer zu haben und nicht eine separate Identifikationsnummer. Damit würde im Voraus eine Verknüpfung verhindert. Andernfalls ist sicherzustellen, dass zu Forschungs- und Qualitätszwecken eine eindeutige Verknüpfung der Daten möglich ist.
GdS beantragt wie an anderer Stelle auch den Begriff Stammgemeinschaft und Gemeinschaft durch Betreiber zu ersetzen.
Aus Sicht VFP wäre eine einzige Datenbank wirtschaftlicher, es bräuchte nur eine Zertifizierung sowie Personal für eine Organisation. Daher soll der Begriff Stammgemeinschaften im Singular verwendet werden.
Absatz 2 (nicht Teil der Änderungsvorlage):
Gemäss ACSI und FRC ist die Verwendung der AHV-Nummer die einfachste, sicherste und effizienteste Lösung, um die Nutzer des EPD zu identifizieren. Dies gilt umso mehr, wenn die die Zahl der Stammgemeinschaften tendenziell sinkt und es am Ende nur noch eine einzige landesweite Stammgemeinschaft gibt. Dasselbe gilt für die Krankenkassen, wenn sie eine Versicherungskarte generieren. ACSI und FRC schlagen daher folgenden Wortlaut für Absatz 2 vor: «Die Stammgemeinschaften sind zur Verwendung der AHV-Nummer in der Identifikationseinrichtung berechtigt.» Diese Änderung hat eine Anpassung von Art. 50a Abs. 1 Bst. b quater AHVG zur Folge.
4.1.10 Art. 7 Identifikationsmittel
1 Für die Bearbeitung von Daten im elektronischen Patientendossier müssen über ein sicheres Identifikationsmittel verfügen:
a. Patientinnen und Patienten;
b. Gesundheitsfachpersonen.
2 Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Identifikationsmittel und das Verfahren für deren Ausgabe fest.
Gemäss dem Kanton JU bedarf es einer Klarstellung in Bezug auf die Finanzierung des IDM in dieser Bestimmung.
Absatz 2:
Der Kanton NE beantragt, Absatz 2 wie folgt zu formulieren: «Das einzige mögliche Identifikationsmittel für den Zugriff auf das EPD ist die vom Bund bereitgestellte elektronische Identität (e-ID).»
Die vom Bund vorgeschlagene und durch das BGEID geregelte neue digitale Identität soll gemäss VD exklusiv verwendet werden (eine Übergangsfrist muss vorgesehen werden). Eine zweite Identität, die denselben Qualitätskriterien wie die eidgenössische eID entspricht, könnte Personen angeboten werden, die nicht für die eidgenössische eID in Frage kommen, was laut dem BGEID-Vorentwurf, der im vergangenen Frühjahr zur Konsultation vorgelegt wurde, derzeit für Grenzgänger der Fall zu sein scheint. Tatsächlich ist es notwendig, dass das Gesundheitspersonal von Grenzgängern über eine eID verfügt, um auf das EPD der Patientin bzw. des Patienten zugreifen zu können.
Absatz 2:
Gemäss dem Kanton ZG soll die E-ID des Bundes nach BGEID das einzige Identifikationsmittel sein, das für die Authentifizierung eingesetzt werden kann.
Absatz 1:
Für den Zugang zum EPD ist ein elektronisches Identifikationsmittel erforderlich. Die Prozesse zum Erwerb von Identifikationsmitteln stellen gemäss CARA und VS Hindernisse für die Nutzung des EPD dar. Selbst wenn das EPD automatisch geöffnet wird, muss sich die Patientin bzw. der Patient noch anmelden, um dem Gesundheitspersonal Zugriffsrechte zu erteilen.