Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

Datensparsamkeit und dezentrale Datenspeicherung) für den Zugriff auf das EPD (neben anderen, bestehenden Lösungen) zwingend (für die Stammgemeinschaften) verwendet werden können. Art. 7 VE-EPDG ist entsprechend anzupassen.

Absatz 1:

Die Aufgaben bzw. die Rolle der persönlichen Vertrauensperson kann nur mit elektronischer Identität wahrgenommen werden. Die DVSP beantragt daher unter Artikel 7 zur Elektronischen Identität den Begriff «c. Persönliche Vertrauenspersonen» zu ergänzen.

Gemäss EVS dürfen für die Gesundheitsfachpersonen für den Erhalt des Identifikationsmittels ebenfalls keine Kosten anfallen.

EVS beantragt einen zusätzlichen Absatz 3:

Der Erhalt und die Nutzung eines Identifikationsmittels nach Artikel 7 ist für Gesundheitsfachpersonen kostenlos.

Absatz 1:

Es braucht gemäss H+ ein kollektives Onboarding des Personals der Institutionen der Gesundheitsversorgung. Es soll neu ein kollektives Onboarding für akkreditierte GFPs (in Med-Reg/NaReg eingetragene Fachpersonen) vorgesehen werden. In den angeschlossenen Gesundheitseinrichtungen erhalten diese GFP automatisch Zugang zum EPD - analog zur ELGA-Lösung in Österreich. Eine externe eID oder ein Eintrag im HPD der Stammgemeinschaft ist für die einzelnen GFPs dann nicht notwendig. Ausserdem muss es möglich sein, dass die Verwaltung des EPD und Uploading von Dokumenten in einer Klinik von einer eigens dafür vorgesehenen Person gemacht wird, die nicht in direktem Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten steht. Die Erteilung von Berechtigungen durch die Patientinnen und Patienten ist nicht auf Ebene einzelner GFP im Spital zu machen, sondern für das gesamte Spital.

Da der Begriff für die Institutionen bereits existiert (siehe EPDV => Gesundheitseinrichtungen, kurz GE), soll gemäss H+ Art. 7 Abs. 1 Bst. b des EPDG wie folgt ergänzt werden: «Gesundheitsfachpersonen. Gesundheitseinrichtungen, welche einer Stammgemeinschaft angeschlossen sind, verwalten die Identifikationsmittel der Gesundheitsfachpersonen, welche bei ihnen in einem Anstellungsverhältnis stehen und in einem nationalen Gesundheitsberufe-Register ohne Vorbehalte eingetragen sind.»

Im Gesetz ist laut HIN festzulegen, dass die öffentliche Hand die Kosten zur Herausgabe und Nutzung von Identifikationsmittel übernimmt.

Gemäss Hirslanden identifizieren alle Spitäler ihr Personal und dieses untersteht sowohl dem Datenschutzgesetz als auch der Schweigepflicht, ebenso hat es bereits Zugang zu hochsensitiven Patientendaten. Erfolgt die Anmeldung in einem gesicherten Spitalnetzwerk von authentifizierten Geräten aus, muss ein Standardanmeldeverfahren integrierbar sein, um Prozessabläufe zu vereinfachen und rasche Zugriffe auch in Notfällen zu ermöglichen. Es braucht gemäss Hirslanden eine staatliche eID für alle HCP inklusive Zulassungs- und Spezialisierungsinformationen (MedReg Informationen), die technisch (O-Auth/OpenID connect) mit mehreren IDs der Spitäler verlinkt werden kann, so dass ein nahtloses, automatisches Single-Sign-On ermöglicht wird. Die jetzige Public-Private-Partnership Lösung ist ungenügend und verunmöglicht für Hirslanden häufig vorkommende Doppelstellungen und Kooperationen, in denen Ärzte und Ärztinnen in mehreren Organisationen registriert sind und darum ihre HIN eID nicht mehrfach einsetzen können, weil HIN das technisch nicht kann.

Desweitern ist es stossend, dass ausländische HCP (welche den Grossteil aller Angestellten ausmacht) nur mittels Ausländerausweis identifiziert werden können. Eine nationale Identitätskarte reicht aktuell nicht aus für den Identifikationsprozess.

Die HUG arbeiten mit dem Anbieter HIN zusammen. Ihre Prozesse sind kompliziert, es kann mehrere Monate dauern, bis eine Situation deblockiert wird. Ihr Verwaltungstool lässt den Personen, die die Identitäten innerhalb einer Institution verwalten, nur sehr wenige Möglichkeiten (insbesondere die Identitätsprüfung kann nicht an die Institution delegiert werden, trotz eines Vorschlags für ein Pilotprojekt, das seit einem Jahr keine Fortschritte gemacht hat). In den 54/199