Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten
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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)
öffentliche Patientenidentifikationsnummer unumgänglich. Die «geheime» Identifikationsnummer, welche aktuell bei der ZAS bei der Eröffnung eines Dossiers erstellt wird, ist technisch unbrauchbar zur effizienten Unterstützung der o.g. Tasks. Daher soll die AHV-Nummer als Patientenidentifikationsmerkmal verwendet werden.
it-rm bemerkt, dass es sich dabei nicht um ein Identifikationsmerkmal handle, sondern um einen Datenbankschlüssel.
Grundsätzlich spricht gemäss SMVS nichts gegen diese Bestimmung. Die Methode vereinfacht sicherlich das Registrierungsverfahren. Die Datensicherheit muss von den Behörden gewährleistet werden.
Analog US SSN soll hier gemäss SR-ZH die AHV-Nummer verwendet werden.
Aus Sicht VFP wäre eine einzige Datenbank wirtschaftlicher, es bräuchte nur eine Zertifizierung sowie Personal für eine Organisation. Daher soll der Begriff Stammgemeinschaften im Singular verwendet werden.
4.1.9 Art. 5 Abs. 1
1 Gemeinschaften und Stammgemeinschaften verwenden die Patientenidentifikationsnummer als ein Merkmal zur Identifikation von Patientinnen und Patienten.
In der Praxis ist es für den Kanton VD schwer vorstellbar, wie die verschiedenen Register miteinander kommunizieren können, ohne dass ein Identifikator von den Partnern häufig verwendet wird, oder die Stammgemeinschaft oder der Kanton muss in der Lage sein, die Korrelation zwischen der AHV- und der Patientenidentifikationsnummer zu entschlüsseln.
Die Gemeinschaften müssen gemäss dem Kanton VS und CARA die AHV-Nummer verwenden, um das EPD zu verwalten, die Verbindung zu den Kantonen herzustellen und das Erfassen der Dokumente zu verwalten. Es gibt weniger als ein Dutzend Stammgemeinschaften, die vom Bund streng überwacht werden. Die Risiken, den Stammgemeinschaften die Verwendung der AHV-Nummer zu erlauben, sind gemäss CARA überschaubar. Ausserdem bedeutet die systematische Verwendung nicht zwangsläufig, dass die AHV-Nummer auf der Plattform gespeichert und somit mit Gesundheitsdaten verknüpft wird. Daher soll Absatz 2 wie folgt formuliert werden: «Die Stammgemeinschaften sind zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt.»
Die Prozesse des Lesens und Schreibens von Dokumenten werden gemäss VS heute durch die Transaktionen belastet, die notwendig sind, um die SPID (EPD-Nummer) der Patientin bzw. des Patienten mit Hilfe einer lokalen ID zu finden. Wenn die SPID von Fachleuten und Institutionen verwendet und gespeichert werden könnte, würden viele Anwendungsfälle erleichtert, was zu einer einfacheren Integration und weniger Netzwerktransaktionen (schneller und weniger ressourcenintensiv) führen würde, während gleichzeitig ein hohes Mass an Sicherheit erhalten bliebe. Daher soll Absatz 1 wie folgt umformuliert werden: «Gemeinschaften, Stammgemeinschaften, Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen verwenden die Patientenidentifikationsnummer als ein Merkmal zur Identifikation von Patientinnen und Patienten.»
Aus Sicht von Post und Sanela sollen auch Dritte, wie Betriebsorganisationen und Anbieter und Betreiber von Plattformen, die Möglichkeit haben, die Patientenidentifikationsnummer zu nutzen. Daher soll Absatz 1 wie folgt angepasst werden: «Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Dritte, wie Betriebsorganisationen und Anbieter und Betreiber von Plattformen, [...]».
Aus Sicht Sanela müssten – ganz wesentlich – auch IT-Service Anbieter und evtl. weitere aufgeführt werden (z. B. alle Nutzer der erwähnten mHealth Schnittstellen).
Spitex beantragt in Absatz 1 «Patientenidentifikationsnummer» durch «AHV-Nummer» zu ersetzen. Artikel 6 würde damit obsolet. Eine weitere Nummer verkompliziert gemäss Spitex das