Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/97: Umfassende Revision des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier · 199 Seiten

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Ergebnisbericht der Vernehmlassung zur Revision EPDG (umfassende Revision)

vorliegt (s. Erläuternder Bericht S. 45) ist vor diesem Hintergrund strikte abzulehnen. Die Post beantragt, Absatz 2 folgenden Passus hinzuzufügen: «Die Anforderungen müssen der Kritikalität der betroffenen Daten entsprechen und müssen einer entsprechenden Zertifizierung unterliegen.»

Die Verwendung der GLN im Gesundheitswesen ermöglicht laut Refdata die eindeutige Identifizierung von Personen mit einer Rolle im Gesundheitswesen. Refdata stellt sicher, dass die GFP (Gesundheitsfachpersonen) über alle gesetzlichen Register hinweg eindeutig identifiziert ist. Eine GFP die aufgrund mehrerer Ausbildungen/Rollen in mehreren Registern geführt wird, hat nur eine GLN. Dies erleichtert die Vernetzung von Gesundheitsorganisationen und -fachpersonen sowie den elektronischen Austausch von medizinischen Daten und Informationen, wie z. B. beim EPD, Befunden und Rezepten. Es ist zu beachten, dass die GLN auch für weitere GFP und Organisationen (z. B. Hilfspersonen, Dienstleister zulasten der IV) im Gesundheitswesen verwendet und öffentlich in der Partner-Refdatabase publiziert wird. Durch die Verwendung von GLN können auch medizinische Einrichtungen und Organisationen leichter in die verschiedenen nationalen Gesundheitssysteme integriert werden.

Mit der SAI-Datenbank stellt Refdata eine öffentlich zugängliche Datenbank mit strukturierten Arzneimittelinformationen zur Verfügung zu allen von Swissmedic zugelassenen Arzneimitteln. Als Artikel-Identifikator dient die GTIN, welche ebenfalls auf die physischen Packungen der Gesundheitsprodukten aufgeführt ist. Die Übernahme GTIN in das EPD stellt sicher, dass die Arzneimittelinformationen zur angewendeten Medikation, jederzeit zurückverfolgt werden kann.

Grundsätzlich ist gemäss Refdata darauf zu achten, dass bereits in Datenbanken/Registern und zur Identifikation von Personen/Daten im Gesundheitswesen verwendete Standards (z. B. GLN, GTIN, etc.) im Zusammenhang mit dem EPD konsequent genutzt werden. Dies dient der Sicherstellung des Once-only-Prinzips, gewährleistet eine hohe Datenqualität, vereinfacht notwendige Schnittstellen und dient allen Beteiligten, um die Anforderungen des EPDG möglichst zeitnah und kostengünstig umsetzen zu können.

Refdata beantragt Absatz 2 wie folgt zu ergänzen: «Der Bundesrat [...] für deren Ausgabe fest. Dabei berücksichtigt er die bereits bestehende Identifikationsmittel (z. B. GTIN, GLN).»

Spitex beantragt das Ergänzen von Abs. 2 wie folgt: «Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Identifikationsmittel und den Prozess sowie das Verfahren für deren Ausgabe fest.» Mit der Wahl der Identifikationsmittel durch die Stammgemeinschaften besteht die Gefahr einer heterogenen Anmeldestruktur. Es ist zwingend, dass der Anmeldeprozess einheitlich gehandhabt wird, sonst wird eine weitere Anwendungshürde geschaffen.

Absatz 2:

SwissSign AG führt an, dass Gesundheitsdaten besonders schützenswerte Daten i.S.v. Art. 5 lit c DSG sind und somit auch der Zugang zu diesen Daten entsprechenden Sicherheitsmassnahmen unterliegen muss. Die automatische Erlaubnis für Gemeinschaften/Stammgemeinschaften Identifikationsmittel auszustellen, sobald eine Zertifizierung als Gemeinschaft/Stammgemeinschaft vorliegt (s. Erläuternder Bericht S. 45) lehnt SwS vor diesem Hintergrund strikte ab. Absatz 2 ist daher gemäss SwS folgender Satz hinzuzufügen: «Die Anforderungen müssen der Kritikalität der betroffenen Daten entsprechen und müssen einer entsprechenden Zertifizierung unterliegen.»

Absatz 1:

Für GFP in Gesundheitseinrichtungen muss gemäss unimedsuisse ein kollektives Onboarding ermöglicht werden, das nicht über eine individuelle Identifikation, sondern über Einträge in die nationalen Register der Berufe im Gesundheitswesen organisiert ist (MedReg, NAreg etc.). unimedsuisse beantragt daher das Einfügen eines zustätzlichen Buchstaben c unter Absatz 1 wie folgt: «Gesundheitseinrichtungen, welche einer Stammgemeinschaft angeschlossen sind, verwalten die Identifikationsmittel der Gesundheitsfachpersonen, welche bei ihnen in einem Anstellungsverhältnis stehen und in einem nationalen Register ohne Vorbehalte eingetragen sind.»